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  1. 4 U 167/81 - Hilfsweise Kündigung/Einliegerwohnraum; Hilfsweise/Kündigung; Kündigung/hilfsweise; Zeitpunkt/für das Vorliegen der Kündigungsgründe (Einliegerwohnraum); Einliegerwohnraum/Kündigung; Kündigung/Einliegerwohnraum
    Leitsatz: 1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum kann in erster Linie auf § 564 b Absatz 4 BGB und hilfsweise auf § 564 b Absatz 2 Nr. 1 BGB gestützt werden. 2. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung in § 564 b Absatz 4 BGB, daß sich in dem Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen befinden, ist in der Regel derjenige der Begründung des Mietverhältnisses und nicht der des Ausspruchs der Kündigung.
    HansOLG Hamburg
    07.04.1982
  2. 4 U 25/82 - Mieterhöhungsverlangen; Teil-Inklusiv-Miete
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHRG, mit dem die Zustimmung zu einer bestimmten Netto-Kaltmiete und zugleich die Einwilligung zur Vorauszahlung von Betriebskosten verlangt wird, ist, wenn nach dem Mietvertrag eine Teil-Inklusiv-Miete vereinbart worden ist, neben der an Betriebskosten lediglich ein bestimmter Betrag für Wasser- und Sielgebühren zu zahlen ist, jedenfalls dann unwirksam, wenn es den Mietern keinen hinreichend sicheren Aufschluß darüber gibt, in welchem Umfang das Erhöhungsverlangen sich auf die vorbezeichnete Vertragsänderung richtet und zu welcher Höhe es sich auf § 2 MHRG stützt.
    HansOLG Hamburg
    20.12.1982
  3. 4 U 208/81 - Bezugnahme auf Mietdatensammlung eines Verbandes, Nennung von Mieter- bzw. Vermieternamen bei einzelnen Vergleichsobjekten, Vorlagebeschluss an den BGH
    Leitsatz: Reicht es - entgegen den Rechtsentscheiden des OLG Schleswig vom 1. Juni 1981 und des BayObLG vom 20. August 1981 - aus, wenn zur Begründung eines auf § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG gestützten Mieterhöhungsverlangens die Vergleichsobjekte identifizierbar bezeichnet werden und deren Vergleichbarkeit mit dem Mietobjekt nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit sowie Lage geschildert wird, ohne daß das Erhöhungsverlangen des Vermieters die Namen der Vermieter bzw. der Mieter der einzelnen Vergleichsobjekte enthält. Genügt zur Begründung eines solchen Mieterhöhungsverlangens die Bezugnahme aus der Mietdatensammlung eines Verbandes? Wie steht es in diesem Zusammenhang mit dem Datenschutz?
    HansOLG Hamburg
    03.02.1982
  4. 4 U 133/82 - Berechnung des Mietzinserhöhungsanspruchs; ersparte Instandsetzungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Die Mieterhöhung nach § 3 MHG ist auf der Grundlage der aus Anlaß der Modernisierung insgesamt für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu berechnen, wobei gegebenenfalls tatsächlich ersparte Instandsetzungskosten abzuziehen sind (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1981 - RE Miet 1 zum Leitsatz Satz 1 ). 2. Die Kosten künftig ersparter Instandsetzungsmaßnahmen sind bei der Berechnung des Mietzinserhöhungsanspruchs nicht abzuziehen (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1981- 1.c. zum Leitsatz Satz 2 - sowie an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 1981, RE Miet 1 zum Leitsatz Nr. 2).
    HansOLG Hamburg
    06.10.1982
  5. 4 U 1/82 - Sozialer Wohnungsbau; Kostenmiete; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Nachwirkungsfrist
    Leitsatz: 1. Die neugebildete Kostenmiete für eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Mietwohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet und für die eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 5 a Abs. 1 Satz 2 NMV (1970) aufgestellt worden ist, bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle nach § 5 a Absatz 3 Satz 1 NMV (1970). 2. Hierfür ist es nicht erheblich, ob die öffentlichen Mittel vorzeitig zurückgezahlt worden sind, wenn die Nachwirkungsfrist gemäß § 16 Absatz 1 WoBindG noch nicht verstrichen ist.
    HansOLG Hamburg
    20.12.1982
  6. 4 U 181/81 - Überschreitung der örtlichen Vergleichsmiete; Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze
    Leitsatz: 1 ) a) Der Ausgangswert für die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 WiStG ist die konkret für die in Frage stehende Wohnung ermittelte örtliche Vergleichsmiete. b) Eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 % ist nicht unwesentlich. (Anschluß an Oberlandesgericht Stuttgart, Rechtsentscheid Az. 8 Re Miet 1/81 vom 7. Juli 1981) 2) Liegt eine Mietpreiserhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (Anschluß an die Rechtsentscheide des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1981 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe Az. 3 RE-Miet 11/81 vom 2. Februar 1982).
    HansOLG Hamburg
    15.11.1982
  7. 4 U 174/82 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHRG, welches darauf gestützt wird, daß zu dem obersten Wert des in Betracht kommenden Rasterfeldes des Mietenspiegels ein Zuschlag zu machen ist, weil seit Erhebung der Daten zum Mietenspiegel geraume Zeit verstrichen ist, kann einen entsprechend erhöhten Anspruch gegen den Mieter nicht rechtfertigen. 2. Dies gilt auch für den Fall, daß a) das Mietobjekt in einem Ballungszentrum liegt, in welchem gesteigerte Nachfrage nach Wohnraum besteht, b) zwischen dem Abschluß der Datenerhebung zum Mietenspiegel und der Abgabe der Anforderungserklärung nach § 2 MHRG ein Zeitraum von über zwei Jahren liegt, c) der Zuschlag sich an der Mietentwicklung nach dem Bundesmietenindex orientiert, und d) dieser Zuschlag nicht den überwiegenden Teil des Erhöhungsverlangens ausmacht. 3. Ein Mieterhöhungsverlangen, welches im Sinne der vorstehenden Nrn. 1 beziehungsweise 2 begründet wird, ist bis zur Höhe des Oberwertes des in Betracht kommenden Rasterfeldes des Mietenspiegels teilweise formell wirksam, wenn es diesen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt und zugleich aufzeigt, von welchem Betrage ab der Zuschlag gemäß Nr. 1 beginnt.
    HansOLG Hamburg
    12.11.1982
  8. 4 U 215/81 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Modernisierungserhöhung; Instandsetzungskostenabzug
    Leitsatz: Zur Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen (Ablehnung eines Rechtsentscheides).
    HansOLG Hamburg
    03.05.1982
  9. 8 U 5539/81 - Verzug; Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung
    Leitsatz: 1. Die Aufforderung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gem. § 326 BGB kann vom Vermieter bereits vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hin abgegeben werden. 2. Der Vermieter erlangt einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen nicht im Zeitpunkt des fruchtlosen Verstreichens einer Nachfrist gem. § 326 BGB, sondern es ist zusätzlich erforderlich, daß der Mieter ernsthaft und endgültig die Durchführung der Arbeiten verweigert.
    KG
    06.05.1982
  10. 8 W REMiet 1651/81 - Mietkaution; Kautionszinsen; Verzinsung
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird gemäß Art. lll Abs. 1 Satz 3 3. MRÄndG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist eine von einem Mieter geleistete Mietkaution auch ohne entsprechende Vereinbarung vom Vermieter zu verzinsen, falls ja, in welcher Höhe? Die Vorlage erfolgt, weil das Kammergericht von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 1981 - Allg. Reg. 126/80 - (NJW 1981, 994 - BayObLGZ 1981, 15 Nr. 3 - OLGZ 1981, 128) abweichen will.
    KG
    29.01.1982