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  1. BVerwG 8 C 84.80 - Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Modernisierung; Modernisierungszuschlag; Instandsetzungskosten, vorweggenommene; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungsaufwand; Alteinrichtung
    Leitsatz: Bei der Berechnung des preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrages (Wertverbesserungszuschlag) gemäß § 11 AMVOB nach Modernisierung eines Wohngebäudes (hier: Einbau einer zentralen Heizungsanlage anstelle bisher vorhandener Öfen) sind von dem Modernisierungsaufwand weder ersparte (aktuelle oder vorweggenommene) Instandsetzungskosten noch ein "Restwert" der ersetzten Alteinrichtung abzuziehen.
    BVerwG
    19.11.1982
  2. Allg. Reg. 105/81 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Anschrift/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Berufung/auf die Unwirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnungen; Name/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Unwirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnung/Vergleichbarkeit; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen
    Leitsatz: 1. In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 II 1, 3 MHRG muß der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermieter oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen; die Angabe von Straße, Hausnummer, Etage sowie die Lage innerhalb der Etage genügt grundsätzlich nicht zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (Bestätigung des Rechtsentscheids des Senats vom 20.8.1981, BayObLGZ 1981 = NJW 1981, 2828). 2. Ein Mieter kann sich auf die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens wegen Fehlens von Namen und Anschriften der Vermieter oder Mieter der Vergleichswohnungen grundsätzlich auch dann berufen, wenn er sich im Zustimmungsprozeß in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vor Erlaß des Rechtsentscheides des BayObLG nicht auf die Unwirksamkeit aus gerade diesen Rechtsgründen berufen hatte.
    BayObLG
    09.02.1982
  3. Allg. Reg. 105/87 - Stichworte: Nennung der Vermieter- und Mieternamen bei Mieterhöhung nach MHG 2. WKSchG Art. 3 5 2 <br />Abs. 2 MHG
    Leitsatz: 1. In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG muß der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermietet oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen; die Angabe von Straße, Hausnummer, Etage sowie Lage innerhalb der Etage genügt grundsätzlich nicht zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (Bestätigung des Rechtsentscheid des Senats vom 20. 8.1981 - Allg. Reg. 30/81-BayObLGZ 1981, 283) 2. Ein Mieter kann sich auf die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens wegen Fehlens von Namen und Anschriften der Vermieter oder Mieter der Vergleichswohnungen grundsätzlich auch dann berufen, wenn es sich im Zustimmungsprozeß in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vor Erlaß des Rechtsentscheids des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 20. 8.1981 nicht auf die Unwirksamkeit aus gerade diesen Rechtsgründen berufen hatte.
    BayObLG
    09.02.1982
  4. Allg. Reg. 115/81 - - Eigenbedarfskündigung; Haushaltsangehöriger; Pflegeperson; Kündigung; Berechtigtes Interesse
    Leitsatz: Der (betagte) Vermieter, der Wohnraum für eine in seinen Hausstand aufzunehmende Hilfsperson beansprucht, hat regelmäßig bereits denn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß er die Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung (Pflege und Wartung) benötigt.
    BayObLG
    02.03.1982
  5. Allg. Reg. 115/81 - Eigenbedarfskündigung (Pflegeperson); Hilfsperson/des Vermieters; Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b Abs. 1 BGB (Aufnahme einer Pflegeperson); Pflegeperson/Aufnahme als Kündigungsgrund; Kündigung/wegen Aufnahme einer Pflegeperson
    Leitsatz: Der (betagte) Vermieter, der Wohnraum für eine in seinen Hausstand aufzunehmende Hilfsperson beansprucht, hat regelmäßig bereits dann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß er die Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung (Pflege und Wartung) benötigt.
    BayObLG
    02.03.1982
  6. Allg. Reg. 68/81 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Erhöhungsverlangen/nach § 2 MHG; Größe/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe von Vergleichswohnungen; Wirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit; Vergleichbarkeit/Vergleichswohnung
    Leitsatz: Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in einem Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 3 MHG ist nur dann wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen läßt; Flächenabweichungen der Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters nach oben oder unten beeinträchtigen die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht.
    BayObLG
    01.04.1982
  7. Allg. Reg. 68/81 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Erhöhungsverlangen/nach § 2 MHG; Größe/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe von Vergleichswohnungen; Wirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in einem Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG ist nur dann wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen läßt; Flächenabweichungen der Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters nach oben oder unten beeinträchtigen die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht.
    BayObLG
    01.04.1982
  8. ReMiet 2/82 - Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Positive Vertragsverletzung; Schadensersatz/wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Mündlichkeit/einer Kündigung; Schadensersatz/wegen formunwirksamer Kündigung; Wohnungswechsel/Kosten al
    Leitsatz: Der durch einen Wohnungswechsel entstandene Schaden eines Mieters kann auch dann als durch eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters adäquat verursacht angesehen werden, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der (nicht formgerecht begründeten) Kündigung erkannt, aufgrund mündlich dargelegter schlüssiger Eigenbedarfsgründe das Mietverhältnis dann jedoch einvernehmlich mit dem Vermieter beendet hat (Anschluß an Oberlandesgericht Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 7.10.1981 - 3 Re Miet 6/81-WM 1982, 11 ff.).
    BayObLG
    25.05.1982
  9. REMiet 2/82 - Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Positive Vertragsverletzung; Schadensersatz/wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Mündlichkeit/einer Kündigung; Schadensersatz/wegen formunwirksamer Kündigung; Wohnungswechsel/Kosten als Schaden wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Eigenbedarfskündigung/Schadensersatz bei unberechtigter
    Leitsatz: Der durch einen Wohnungswechsel entstandene Schaden eines Mieters kann auch dann als durch eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters adäquat verursacht angesehen werden, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der (nicht formgerecht begründeten) Kündigung erkannt, aufgrund mündlich dargelegter schlüssiger Eigenbedarfsgründe das Mietverhältnis dann aber einvernehmlich mit dem Vermieter beendet hat (Anschluß an OLG Karlsruhe, NJW 1982, 54 = WuM 1982, 11 ff.).
    BayObLG
    25.05.1982
  10. 1 UH 1/82 (a) - Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen; Formulierungen des Mustermietvertrages 1976
    Leitsatz: § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fassung I des Mustermietvertrages '76 (Beilage Nr. 2/76 zum Bundesanzeiger Nr. 22 vom 3.2.1976) mit dem Wortlaut "Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen." verstößt nicht gegen § 9 AGBG.
    HansOLG Bremen
    30.08.1982