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  1. 9 C 669/82 - Töpfermäßige Reinigung von Öfen; Instandhaltungspflicht Ofen, Reinigung; Betriebskosten/Ofenreinigung; Instandsetzung/Ofenreinigung; Kachelöfen/töpfermäßige Reinigung; Mietvertrag/Ofenreinigungsklausel; Obhutspflicht des Mieters/Ofenreinigung; Ofenreinigung/Pflicht der Mieter; Reinigung der Öfen/Pflicht des Mieters, Säuberung der Öfen/Pflicht des Mieters; töpfermäßige Reinigung von Kachelöfen/Pflicht des Vermieters; Altbau/Ofenreinigung; Altbau/Kachelofenreinigung; Altbau/töpfermäßige Reinigung
    Leitsatz: Der Mieter ist hinsichtlich der Säuberung von Kachelöfen lediglich verpflichtet, die Rückstände der von ihm verwendeten Brennstoffe sowie eine mögliche Verschmutzung der Außenseiten des Ofens zu beseitigen. Bei preisgebundenen Altbauwohnungen ist der Vermieter grundsätzlich zur Reinigung der Öfen verpflichtet.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    15.12.1982
  2. 9 C 770/81 - Kabelfernsehen; Antennenempfang/Modernisierung; Modernisierung/Breitbandkabel; Modernisierung/Kabelfernsehen; Breitbandkabel/Modernisierung; Duldung von Modernisierungsmaßnahmen/Kabelfernsehen; Fernsehempfang/Modernisierung; Gemeinschaftsantenne/Modernisierung; Kabelfernsehen/Modernisierung; Mieterhöhung/Modernisierung; Rundfunkempfang/Modernisierung; Verbesserung (i.S.v. § 541 b BGB); Wohnwertverbesserung/Kabelfernsehen
    Leitsatz: Aufgrund der unvorhersehbaren Auswirkungen und Belastungen für Kabelfernsehteilnehmer besteht eine Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich des Einbaus einer Kabelfernsehantenne nur bei mehrheitlichem Einverständnis der Mieter des Hauses.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    19.02.1982
  3. 5 C 552/82 - Ofenreinigung; Mietvertrag/Ofenreinigungsklausel; Instandsetzung/Ofenreinigung; Instandhaltung/Ofenreinigung; preisgebundener Wohnraum/Ofenreinigung; Reinigung von Öfen/Pflicht des Mieters; Säuberung der Öfen/Pflicht des Mieters; Obhutspflicht des Mieters/Ofenreinigung; töpfermäßige Reinigung/Pflicht des Vermieters
    Leitsatz: Wird dem Mieter durch mietvertragliche Klausel die regelmäßige und rechtzeitige übliche Reinigung der Öfen auferlegt, so ist die Klausel - da im Zweifel zuungunsten des Verwenders auszulegen - dahingehend zu verstehen, daß nur die durch den täglichen Gebrauch notwendige Reinigung, nicht aber die in größeren Abständen erforderliche Grundreinigung durch einen Fachmann geschuldet wird.
    AG Tiergarten
    22.11.1982
  4. 12 C 710/82 - Positive Vertragsverletzung; Beweissicherungsverfahren; Kosten; Schönheitsreparaturen; Geltendmachung vermeintlicher Rechte
    Leitsatz: Zur Frage der Kostentragung eines Beweissicherungsverfahrens, das vom Mieter in Zusammenhang mit geforderten Schönheitsreparaturen eingeleitet worden ist.
    AG Wedding
    21.12.1982
  5. 4 C 797/81 - Vereinsarbeit in der Wohnung; Briefkasten/Hinweisschild auf Verein; Gebrauch/vertragswidriger bei Vereinssitz in Wohnung; Hinweisschild/auf einem Briefkasten; Vereinssitz/in einer Wohnung; Vertragswidrigkeit/des Gebrauchs; Wohnraum (Vereinssitz in Wohnung); Unterlassungsanspruch/bei vertragswidrigem Gebrauch; Unterlassung/von vertragswidrigem Gebrauch; vertragsgemäßer Gebrauch/Vereinssitz in Wohnung
    Leitsatz:
    AG Wedding
    15.02.1982
  6. 6 C 861/82 - Heizöltank; Instandsetzungspflicht des Vermieters - Heizöltank; Heizöltank - Instandsetzungspflicht; mitvermietete Einrichtungen; Vormieter - Einrichtungen als mitvermietete Sachen; Gegenstand des Mietvertrages - vom Vormieter hinterlassene Einrichtungen; Formularklausel - mitvermietete Einrichtungen des Vormieters
    Leitsatz: Der Vermieter ist jedenfalls dann zur Instandsetzung der vom Vormieter zurückgelassenen Einrichtungen verpflichtet, wenn der Mieter nicht bei Abschluß des Mietvertrages darauf aufmerksam gemacht wurde, daß diese nicht mitvermietet werden. Eine anderslautende formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam.
    AG Wedding
    20.12.1982
  7. 8 C 400/82 - Ersatzloser Fortfall der Schönheitsreparaturen bei Umbauabsicht des Vermieters; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Ausgleich in Geld; Umgestaltung der Mietsache; Ergänzende Vertragsauslegung
    Leitsatz: Weigert sich der Mieter, beim Auszug fällige Schönheitsreparaturen durchzuführen, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz dann nicht zu, wenn durch anschließende Modernisierungsarbeiten durchgeführte Schönheitsreparaturen hinfällig würden.
    AG Wedding
    27.10.1982
  8. 9 C 591/82 - Vorbehaltlose Zahlung unwirksam erhöhter Miete; Mietzinszahlung, vorbehaltlose; Einziehungsermächtigung; Abbuchungsverfahren; Mieterhöhungserklärung
    Leitsatz: Hat der Mieter eine Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, und über einen längeren Zeitraum geduldet, daß der Vermieter inzwischen angelaufene Mieterhöhungsbeträge einzieht, muß er sich so behandeln lassen, als habe er vorbehaltlos gezahlt.
    AG Wedding
    10.12.1982
  9. V ZR 90/81 - Zurückbehaltungsrecht des Mieters; Mängel der Mietsache; Einrede des nicht erfüllten Vertrages; Minderung des Mietzinses; Gewährleistungsansprüche; Erfüllungsanspruch
    Leitsatz: Ist die Mietsache mangelhaft, kann der Mieter gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben. Dieses Recht wird durch seine Gewährleistungsansprüche (§§ 537 ff. BGB) nicht ausgeschlossen.
    BGH
    07.05.1982
  10. VIII ARZ 16/81 - Mieterschutz bei gewerblicher Zwischenvermietung; Beendigung des Mietverhältnisses; gewerblicher Zwischenmieter; Bauherrenmodell; Räumungsanspruch; Räumungsanspruch gegenüber Untermieter; Mieterschutz; Kündigungsschutz
    Leitsatz: a) Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an ein Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Kündigung des Hauptmietvertrages der aus § 556 Abs. 3 BGB auf Räumung der Eigentumswohnung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 b BGB zustehen würden, es sei denn, daß dem Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrages bekannt war, daß sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist. b) Das gilt auch, wenn ein Ersteher des Wohnungseigentums den Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft nach § 57 a ZVG kündigt und dann gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3 BGB vorgeht.
    BGH
    21.04.1982