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  1. 10 C 64/82 - Modernisierung; Handwerkerzutritt durch einstweilige Verfügung; Zumutbarkeit bei krankem Mieter; Kündigung des Mieters
    Leitsatz: 1. Die Duldung von Modernisierungsarbeiten nach § 541 a Abs. 2 BGB kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. 2. Zur Frage der Zumutbarkeit von Modernisierungsmaßnahmen, wenn der Mieter kränklich ist. 3. Zur Frage, ob der Vermieter Modernisierungsarbeiten verschieben muß, wenn der Mieter gekündigt hat.
    AG Neukölln
    25.02.1982
  2. 11/8 c C 259/81 - Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages; Bescheid der Mietpreisstelle/Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages; Verzugszinsen/Wertverbesserungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag/Fälligkeit
    Leitsatz:
    AG Neukölln
    12.10.1982
  3. 2 C 693/81 - Vereinbarung eines "frühestmöglichen" Kündigungszeitpunkts; Kündigungsfrist/Vereinbarung über "frühestmöglichen"; Vereinbarung/über Kündigungsfrist; Kündigungszeitpunkt/Vereinbarung über "frühestmöglichen"
    Leitsatz: Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnraummietvertrag ist der Mieter berechtigt, jederzeit das Mietverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Vereinbarung eines "frühestmöglichen" Kündigungszeitpunktes ist unwirksam, da sie die Kündigung damit nur für den Schluß eines bestimmten Kalendermonats zuläßt (§ 565 Abs. 2 Satz 4 BGB).
    AG Neukölln
    28.04.1982
  4. 6 C 312.82 - Rohrverstopfung durch Haare; Badewanne - vertragsmäßiger Gebrauch; Rohrreinigung - Kosten; Bodenablauf; Abflußleitung; Instandhaltungspflicht; Wartung - Zumutbarkeit; Überschwemmung - Verursachung; Badezimmer - Rohrverstopfung, Haare; Haare, Rohrverstopfung; Waschmittelreste; Blumenerde
    Leitsatz: 1. Vom Mieter kann verlangt werden, daß er in normalen Abständen durch den Gebrauch eines Rohrreinigungsmittels die Abflüsse wartet; weitergehende Arbeiten, die gewisse technische Fähigkeiten voraussetzen, sind dem Mieter nicht zuzumuten. 2. Daß sich im Bodenablauf einer Badewanne Seife, Haare und auch Blumenerde befinden, liegt in der Natur der Sache. 3. Zu den Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters in bezug auf die Rohrreinigung.
    AG Neukölln
    11.11.1982
  5. 8 C 344/82 - Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Wartungskosten; Instandhaltungskosten/Heizungsanlage; Mietvertrag/Umlage von Wartungskosten; Reparaturkosten/Wartungskosten; Wartungsdienst/Heizanlage; Wartungsfirma/Heizanlage; Wartungskosten/Heizkostenabrechnung
    Leitsatz: Umfaßt ein Kundendienstvertrag des Vermieters mit einer Fachfirma für eine Heizungsanlage in der Kostenkalkulation sowohl Instandhaltungs- als auch Wartungsarbeiten, sind nur die anteilig geschätzten Wartungsarbeiten abwälzbar - unabhängig davon, ob tatsächlich Reparaturarbeiten angefallen sind.
    AG Neukölln
    04.11.1982
  6. 8 U 5539/81 - Verzug; Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung
    Leitsatz: 1. Die Aufforderung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gem. § 326 BGB kann vom Vermieter bereits vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hin abgegeben werden. 2. Der Vermieter erlangt einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen nicht im Zeitpunkt des fruchtlosen Verstreichens einer Nachfrist gem. § 326 BGB, sondern es ist zusätzlich erforderlich, daß der Mieter ernsthaft und endgültig die Durchführung der Arbeiten verweigert.
    KG
    06.05.1982
  7. 8 W REMiet 1651/81 - Mietkaution; Kautionszinsen; Verzinsung
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird gemäß Art. lll Abs. 1 Satz 3 3. MRÄndG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist eine von einem Mieter geleistete Mietkaution auch ohne entsprechende Vereinbarung vom Vermieter zu verzinsen, falls ja, in welcher Höhe? Die Vorlage erfolgt, weil das Kammergericht von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 1981 - Allg. Reg. 126/80 - (NJW 1981, 994 - BayObLGZ 1981, 15 Nr. 3 - OLGZ 1981, 128) abweichen will.
    KG
    29.01.1982
  8. 8 W REMiet 4712/81 - Duldungspflicht des Mieters; Wohnwertverbessernde Maßnahmen; Modernisierungsarbeiten; Zumutbarkeit; Wohngeld, Anrechenbarkeit; Wohngeld, Verzicht
    Leitsatz: Der Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 22. Juni 1981 - 8 WRE Miet 4340/80 - wird wie folgt ergänzt: 1. Bei der Prüfung der Frage, ob einem Wohnungsmieter eine Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume gemäß § 541 a Abs. 2 Satz 1 BGB zugemutet werden kann, ist die Möglichkeit, Wohngeld in Anspruch zu nehmen, zu berücksichtigen. 2. Das Wohngeld ist als Teil des Gesamtnettoeinkommens des Mieters zu behandeln. Macht der Mieter von dem ihm zustehenden Anspruch auf Wohngeld keinen Gebrauch, muß er sich wegen der Duldungspflicht so behandeln lassen, als würde ihm Wohngeld gewährt. 3. Der Umfang der Duldungspflicht bestimmt sich nicht danach, ob der Mieter die durch die Wohnwertverbesserung bedingte Mieterhöhung im wesentlichen mit dem Wohngeld auffangen kann. Sondern es gelten die Grundsätze, die im Rechtsentscheid vom 22. Juni 1981 aufgestellt sind.
    KG
    28.05.1982
  9. 8 W RE Miet 4905/81 - Mietpreisstelle; Mietherabsetzung; Stichtagsmiete; Altbaumiete; Rechtsentscheid
    Leitsatz: I. Das Landgericht kann ausnahmsweise auch als Beschwerdegericht einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts nach Artikel III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. Juni 1980 herbeiführen, wenn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts steht und die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde die Entscheidung der Rechtsfrage aus dem materiellen Wohnraummietrecht voraussetzt. Das ist der Fall, wenn ein Berliner Amtsgericht in einem Mietrechtsstreit das Verfahren nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit einer Entscheidung der Preisbehörde über einen Antrag des Mieters auf Mietherabsetzung nach § 2 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24 Juli 1979 ausgesetzt hat und die Beschwerde darauf gestützt wird, daß die Entscheidung der Preisbehörde, durch die die Miete herabgesetzt würde, für die Entscheidung über die Klage nicht vorgreiflich sein könne, weil die Entscheidung der Preisbehörde Wirkung nur für die Zeit von ihrem Erlaß an habe, nicht aber auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirke, und wenn das Landgericht Berlin daraufhin die Frage der Rückwirkungsmöglichkeit des Mietherabsetzungbecheids als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dem Kammergericht zum Erlaß eines Rechtsentscheids vorgelegt hat. II. Die vorgelegte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: 1. Die §§ 1 und 2 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 erfassen nicht die Zeit vor dem 1. Januar 1979. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978 gilt die bis dahin gültige Rechtslage. 2. Hat der Mieter von preisgebundenem Altbauwohnraum bis zum 30. November 1980 (vgl. § 36 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981) bei der Mietpreisstelle des zuständigen Bezirksamts von Berlin einen Antrag auf Festsetzung einer niedrigeren Miete gestellt, als sie sich aus seiner Mietvereinbarung ergibt, zum Beispiel einen Antrag a) nach § 11 Abs. 6 der Altbaumietenverordnung Berlin auf Bestimmung der Höhe der Wertverbesserungs-/Modernisierungszuschlags, b) nach § 15 Abs. 2 der Altbaumietenverordnung Berlin auf Bestimmung der Höhe des Gewerbezuschlags, c) nach § 13 des Gesetzes über preisrechtliche Mietsenkung für Wohnraum, und hatte die Mietpreisstelle bis zum 30. November 1980 noch nicht entschieden oder war ihre Entscheidung am 30. November 1980 noch nicht unanfechtbar geworden, so bleiben die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar; es gilt die Rechtslage, die bis zum 31. Juli 1979 gültig war. 3. Hat der Mieter zwischen dem 1. Dezember 1980 und dem 30. November 1981 bei der Mietpreisstelle einen Antrag nach § 2 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 auf Herabsetzung der Miete - nach § 26 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981 auf Herabsetzung der Stichtagsmiete - gestellt und setzt die Mietpreisstelle daraufhin die Miete herab, so entscheidet die Mietpreisstelle, von welchem Zeitpunkt an die Mietherabsetzung wirkt. Dabei hat die Mietpreisstelle die Rückwirkung der Mietherabsetzung anzuordnen, und zwar a) Rückwirkung bis zum 1. Januar 1979, wenn das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 1979 oder am 1. Januar 1979 begonnen hat, b) Rückwirkung bis zum Beginn des Mietverhältnisses, wenn es nach dem 1. Januar 1979 begonnen hat. 4. Erschöpft sich eine Entscheidung der Mietpreisstelle - anders als in dem zu Nr. 3 erwähnten Falle - ausnahmsweise in einer feststellenden Wirkung, hat sie also rein deklaratorische Bedeutung, so stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Rückwirkung auch dann nicht, wenn die Mietpreisstelle die Miethöhe niedriger feststellt, als sie sich aufgrund der Mietvereinbarung ergibt. Die Mietpreisstelle spricht dann nur aus, in welcher Höhe die Miete von vornherein zu entrichten war.
    KG
    09.08.1982
  10. 8 W REMiet 988/82 - Rechtsentscheidvorlage
    Leitsatz: Zu den Anforderungen der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. III Abs. 1 Satz 1 3. Mietrechtsänderungsgesetz (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.)
    KG
    24.05.1982