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  1. 9 ReMiet 4/81 - Mieterhöhung durch Gutachten, Qualifikation des Gutachters
    Leitsatz: Die Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG, in dem auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug genommen wird, nur dann zulässig ist, wenn der Sachverständige speziell für das Gebiet der Mietpreisbewertung öffentlich bestellt oder vereidigt ist oder ob auch die Beifügung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudeschätzung zulässig ist, wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
    OLG Karlsruhe
    14.01.1982
  2. - 9 ReMiet 3/81 - Eigenbedarfskündigung
    Leitsatz: Eine gemäß § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung kann auch darauf gestützt werden, daß der Vermieter die Räume seinem unverheirateten Sohn überlassen möchte, der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammenlebt.
    OLG Karlsruhe, 9. Zivilsenat Freiburg
    14.01.1982
  3. 4 W -Re- 10/82 - Wirksamkeitsvoraussetzung für Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 MHG reicht es nicht aus, wenn der Vermieter unter Angabe der Namen der Mieter und der Quadratmetermieten neben drei Wohnungen eines eigenen Miethauses mehrere Vergleichsobjekte eines anderen Vermieters benennt, ohne in dem Mieterhöhungsschreiben darzulegen, warum ihm die Benennung von Wohnungen zweier weiterer Vermieter nicht möglich ist.
    OLG Koblenz
    08.02.1982
  4. 5 UH 1/82 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Anschrift/des Vermieters einer Vergleichswohnung; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnung; Name/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Unwirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen noch § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG ist unwirksam, wenn hinsichtlich der als vergleichbar benannten Wohnungen weder die Namen der Mieter noch die Namen und Anschriften der Vormieter angegeben sind.
    OLG Oldenburg
    25.02.1982
  5. 5 UH 1/82 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Anschrift/des Vermieters einer Vergleichswohnung; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnung; Name/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Unwirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 II 3 MHRG ist unwirksam, wenn hinsichtlich der als vergleichbar benannten Wohnungen weder die Namen der Mieter noch die Namen und Anschriften der Vermieter angegeben sind.
    OLG Oldenburg
    25.02.1982
  6. 6 RE-Miet 3/81 - Mischraummietverhältnis; überwiegende gewerbliche Nutzungsart; Kündigung
    Leitsatz: 1. Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet (Mischraummietverhältnis), so kann der gesamte Vertrag von dem Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 564 b Abs. 1 BGB) gekündigt werden, wenn die gewerbliche Nutzungsart überwiegt. 2. Der gewerbliche Teil in einem Mischraummietverhältnis überwiegt jedenfalls dann, wenn die Fläche der vermieteten Gewerberäume und der auf sie entfallende Mietzins ein Vielfaches der entsprechenden Größen der Wohnräume darstellen und sich eine hiervon abweichende rechtliche Einordnung des Vertrages aus vertraglichen Erklärungen der Parteien nicht ergibt. Der Umstand allein, daß die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, führt nicht dazu, daß auf den Wohnraumteil die Bestimmung des § 564 b Abs. 1 BGB anzuwenden ist. 3. Die nur wirtschaftliche Teilbarkeit des Mietobjekts in Gewerberäume und Wohnräume erlaubt es jedenfalls dann nicht, auf den Wohnraumteil die Bestimmung des § 564 b Abs. 1 BGB anzuwenden, wenn aufgrund des Parteiwillens von einer rechtlichen Einheit des Mietverhältnisses auszugehen ist. 4. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.
    OLG Schleswig
    18.06.1982
  7. 6 RE-Miet 1/82 - Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern
    Leitsatz: Bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern kann ein Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.
    OLG Schleswig
    25.06.1982
  8. 6 REMiet 1/82 - Räumungsanspruch bei Mietermehrheit; Räumungsanspruch des Vermieters; Mietermehrheit, Auszug eines Mieters; Räumung, gesamtschuldnerische Haftung; Gesamtschuld, Räumung; Mitmieter, Räumung; Auszug des Mitmieters, Räumungsanspruch
    Leitsatz: Bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern kann ein Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.
    OLG Schleswig
    25.06.1982
  9. 6 REMiet 3/81 - Kündigung/Mischmietverhältnis; Gewerbemiete/Abgrenzung zu Wohnraum; Kündigung/eines Mischmietverhältnisses; Mischmietverhältnis/Kündigung; Geschäftsraummiete/Wohnraummietvertrag; Wohnraummietvertrag/Geschäftsraummiete; Vertragswille/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete; Vertragszweck/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete; Flächenanteil/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete
    Leitsatz: 1. Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet (Mischraummietverhältnis), so kann der gesamte Vertrag von dem Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses gekündigt werden, wenn die gewerbliche Nutzungsart überwiegt. 2. Der gewerbliche Teil in einem Mischraummietverhältnis überwiegt jedenfalls dann, wenn die Fläche der vermieteten Gewerberäume und der auf sie entfallende Mietzins ein Vielfaches der entsprechenden Größen der Wohnräume darstellen und sich eine hiervon abweichende rechtliche Einordnung des Vertrages aus vertraglichen Erklärungen der Parteien nicht ergibt. Der Umstand allein, daß die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, führt nicht dazu, daß auf den Wohnraumanteil die Bestimmung des § 564 b I BGB anzuwenden ist. 3. Die nur wirtschaftliche Teilbarkeit des Mietobjekts in Gewerberäume und Wohnräume erlaubt es jedenfalls dann nicht, auf den Wohnraumanteil die Bestimmungen des § 564 b I BGB anzuwenden, wenn aufgrund des Parteiwillens von einer rechtlichen Einheit des Mietverhältnisses auszugehen ist.
    OLG Schleswig
    18.06.1982
  10. 8 REMiet 6/81 - Nebenkostennachforderung; Vorauszahlung; Nebenkostenabrechnung
    Leitsatz: Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach dem Vermieter von Wohnraum die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen verwehrt ist, wenn bei mietvertraglich vereinbarter Nebenkostenvorauszahlung eine sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung den Vorauszahlungsbetrag wesentlich übersteigt.
    OLG Stuttgart
    10.08.1982