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  1. Allg. Reg. 68/81 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Erhöhungsverlangen/nach § 2 MHG; Größe/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe von Vergleichswohnungen; Wirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in einem Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG ist nur dann wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen läßt; Flächenabweichungen der Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters nach oben oder unten beeinträchtigen die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht.
    BayObLG
    01.04.1982
  2. ReMiet 2/82 - Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Positive Vertragsverletzung; Schadensersatz/wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Mündlichkeit/einer Kündigung; Schadensersatz/wegen formunwirksamer Kündigung; Wohnungswechsel/Kosten al
    Leitsatz: Der durch einen Wohnungswechsel entstandene Schaden eines Mieters kann auch dann als durch eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters adäquat verursacht angesehen werden, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der (nicht formgerecht begründeten) Kündigung erkannt, aufgrund mündlich dargelegter schlüssiger Eigenbedarfsgründe das Mietverhältnis dann jedoch einvernehmlich mit dem Vermieter beendet hat (Anschluß an Oberlandesgericht Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 7.10.1981 - 3 Re Miet 6/81-WM 1982, 11 ff.).
    BayObLG
    25.05.1982
  3. REMiet 2/82 - Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Positive Vertragsverletzung; Schadensersatz/wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Mündlichkeit/einer Kündigung; Schadensersatz/wegen formunwirksamer Kündigung; Wohnungswechsel/Kosten als Schaden wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Eigenbedarfskündigung/Schadensersatz bei unberechtigter
    Leitsatz: Der durch einen Wohnungswechsel entstandene Schaden eines Mieters kann auch dann als durch eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters adäquat verursacht angesehen werden, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der (nicht formgerecht begründeten) Kündigung erkannt, aufgrund mündlich dargelegter schlüssiger Eigenbedarfsgründe das Mietverhältnis dann aber einvernehmlich mit dem Vermieter beendet hat (Anschluß an OLG Karlsruhe, NJW 1982, 54 = WuM 1982, 11 ff.).
    BayObLG
    25.05.1982
  4. VIII ZR 196/81 - Auslegung eines vereinbarten Optionsrechts; Mietverhältnis, Verlängerung; Optionsrecht, Erlöschen; Ausübungsfrist; Optionszeit; Vertragsdauer, Dauerschuldverhältnis
    Leitsatz: Das dem Mieter eingeräumte Optionsrecht erlischt grundsätzlich mit Ablauf der um die Optionszeit verlängerten ursprünglichen Vertragsdauer.
    BGH
    14.07.1982
  5. VIII ZR 197/81 - Abtretung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs; Vorenthaltung der Mietsache; Nutzungsentschädigung, Anspruch trotz Abtretung des Herausgabeanspruchs; Abtretung des Herausgabeanspruchs, Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: Dem Vermieter steht der Entscheidungsanspruch aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann zu, wenn die Mietsache nicht an ihn, sondern aufgrund einer auf den Herausgabe- und Räumungsanspruch beschränkten Abtretung an den Zessionar zurückzugeben ist und der Mieter seine Rückgabepflicht nicht erfüllt.
    BGH
    13.10.1982
  6. VIII ZR 252/81 - Weitervermietung der dem Vermieter vorenthaltenen Mieträume; Mietzins; Nutzungsentschädigung; Vorenthaltung der Mietsache; Gebrauchsüberlassung; Doppelvermietung; unmögliche Leistung Unvermögen; ungerechtfertigte Bereicherung
    Leitsatz: a) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet, so ist der Mietvertrag nicht gemäß § 306 BGB nichtig; der Vermieter verliert jedoch den Anspruch auf Mietzins für die Zeit, während der er dem neuen Mieter die Räume nicht überlassen kann. b) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet und schließt der neue Mieter mit dem bisherigen einen Untermietvertrag, so gilt die vom Vermieter dem neuen Mieter geschuldete Gebrauchsüberlassung als erfüllt. Der neue Mieter schuldet den vereinbarten Mietzins; ein Anspruch des Vermieters gegen den bisherigen Mieter auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache besteht nicht. c) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet und veranlaßt der neue Mieter den bisherigen, die dem Vermieter geschuldete Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache an ihn, den neuen Mieter,zu zahlen, so ist er dem Vermieter zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn dieser die nichtberechtigte Verfügung über die Entschädigung genehmigt.
    BGH
    10.11.1982
  7. VIII ZR 310/80 - Keine Einrede des nicht erfüllten Vertrages bei eigener Kündigung; Gebrauchsgewährungspflicht; Einrede der Nichterfüllung; Erfüllungsbereitschaft; Kündigung, fristlose Räumung
    Leitsatz: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, die auf den Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung des Vermieters zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache gestützt wird, steht dem Mieter jedenfalls dann nicht zu, wenn er durch fristlose Kündigung des Mietvertrages und Räumung zu erkennen gegeben hat, daß er von der Mietsache keinen Gebrauch mehr machen will.
    BGH
    25.01.1982
  8. 8 W RE Miet 4902/81 - Mieterhöhung; Preisbindung; Verkürzung der Nachwirkungsfrist
    Leitsatz: 1. Es besteht kein Anlaß, von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 1980 - 4 Re Miet 2/80 - (NJW 1980, 234 - ZMR 1981, 56 - WM 1980, 262, GE 1980, 1015) abzuweichen. Ein Zustimmungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MHG ist nicht schon deswegen unwirksam, weil es dem Mieter noch während der Dauer der Preisbindung der Mietwohnung zugeht, wenn der Vermieter damit die Erhöhung des Mietzinses für die Zeit ab Beendigung der Preisbindung erreichen will. 2. § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG in der aufgrund des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 geänderten, ab 1. Juli 1980 geltenden Fassung, die die Nachwirkungsfrist von zehn Jahren auf acht Jahre verkürzt hat, ergreift auch die bei Inkrafttreten der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG bestehenden Mietverhältnisse.
    KG
    29.01.1982
  9. 4 U 25/82 - Mieterhöhungsverlangen; Teil-Inklusiv-Miete
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHRG, mit dem die Zustimmung zu einer bestimmten Netto-Kaltmiete und zugleich die Einwilligung zur Vorauszahlung von Betriebskosten verlangt wird, ist, wenn nach dem Mietvertrag eine Teil-Inklusiv-Miete vereinbart worden ist, neben der an Betriebskosten lediglich ein bestimmter Betrag für Wasser- und Sielgebühren zu zahlen ist, jedenfalls dann unwirksam, wenn es den Mietern keinen hinreichend sicheren Aufschluß darüber gibt, in welchem Umfang das Erhöhungsverlangen sich auf die vorbezeichnete Vertragsänderung richtet und zu welcher Höhe es sich auf § 2 MHRG stützt.
    HansOLG Hamburg
    20.12.1982
  10. 4 U 208/81 - Bezugnahme auf Mietdatensammlung eines Verbandes, Nennung von Mieter- bzw. Vermieternamen bei einzelnen Vergleichsobjekten, Vorlagebeschluss an den BGH
    Leitsatz: Reicht es - entgegen den Rechtsentscheiden des OLG Schleswig vom 1. Juni 1981 und des BayObLG vom 20. August 1981 - aus, wenn zur Begründung eines auf § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG gestützten Mieterhöhungsverlangens die Vergleichsobjekte identifizierbar bezeichnet werden und deren Vergleichbarkeit mit dem Mietobjekt nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit sowie Lage geschildert wird, ohne daß das Erhöhungsverlangen des Vermieters die Namen der Vermieter bzw. der Mieter der einzelnen Vergleichsobjekte enthält. Genügt zur Begründung eines solchen Mieterhöhungsverlangens die Bezugnahme aus der Mietdatensammlung eines Verbandes? Wie steht es in diesem Zusammenhang mit dem Datenschutz?
    HansOLG Hamburg
    03.02.1982