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67 S 76/15 - Mieterhöhung für Bruttokaltmiete, unleserliche Unterschrift unbeachtlich bei zweifelsfreier Bevollmächtigung, wohnwertmindernde GraffitiLeitsatz: 1. Zur Statthaftigkeit einer Berufung genügt es, wenn das Berufungsgericht keine Zweifel daran hat, dass die Berufung von der Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger unterschrieben wurde; Buchstaben muss die (hier insgesamt nur ca. 4 mm breite) Unterschrift nicht unbedingt erkennen lassen.2. Wird ein wohnwerterhöhendes Merkmal erst in der Berufungsinstanz vorgetragen und von der Gegenseite nicht bestritten, ist der Vortrag nicht verspätet.3. Für die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens für eine Bruttokalt- bzw. Teilinklusivmiete (zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit einem Mietspiegel, der auf Nettokaltmieten basiert) genügt es, wenn der angesetzte Betriebskostenanteil der Höhe nach (hier mit 0,90 €/m2) angegeben ist; die Beifügung einer Berechnung des Betriebskostenanteils ist nicht erforderlich.4. Graffiti an der straßenseitigen Erdgeschossfassade und der Hauseingangstür genügen nicht zur Annahme des wohnwertmindernden Merkmals „Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand“. (Nichtamtliche Leitsätze)LG Berlin05.08.2015
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VIII ZR 160/02 - Regelungen im Stromeinspeisungsgesetz verfassungsgemäß; Direktanspruch des Betreibers von Windkraftanlage gegen ElektrizitätsunternehmenLeitsatz: a) Die Vorschriften des § 2 des Stromeinspeisungsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1998 (StrEG 1998) und - ab dem 1. April 2000 - des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), wonach Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme und Vergütung des aus erneuerbaren Energien gewonnenen Stroms verpflichtet sind, sind nicht verfassungswidrig. b) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann das nach § 2 StrEG 1998 bzw. nach § 3 Abs. 1 EEG verpflichtete Elektrizitätsversorgungsunternehmen unmittelbar auf Abnahme und Vergütung des Stroms sowie unter der Geltung des § 3 Abs. 1 EEG auch auf Anschluß der Anlage an das Netz in Anspruch nehmen.BGH11.06.2003
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V ZR 5/14 - Alleinige Zuständigkeit der WEG für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Störung des Gemeinschaftseigentums; AnsichziehenLeitsatz: Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.BGH05.12.2014
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1 BvR 1015/15 - Mietrechtsnovellierungsgesetz, Bestellerprinzip genügt verfassungsrechtlichen AnforderungenLeitsatz: Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.BVerfG29.06.2016