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Urteil Gartenpflegekosten für öffentlich zugängliche Gemeinschaftsflächen keine Betriebskosten
Schlagworte
Gartenpflegekosten für öffentlich zugängliche Gemeinschaftsflächen keine Betriebskosten
Leitsatz
Sind Garten- oder Parkflächen einer Wohnanlage durch bauplanerische Festlegungen oder den Vermieter selbst für die öffentliche Nutzung bestimmt, stellen die dafür entstehenden Kosten der Gartenpflege keine umlagefähigen Betriebskosten dar, weil der erforderliche Bezug zur Mietsache nicht besteht.
(Leitsatz der Redaktion)
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