Urteil Betriebskosten für Gemeinschaftsflächen wie Spielplätze, Parks und sonstige Grün- und Freiflächen, öffentlich-rechtliche und private Widmung, singuläre Belastung trotz Mitbenutzung
Schlagworte
Betriebskosten für Gemeinschaftsflächen wie Spielplätze, Parks und sonstige Grün- und Freiflächen, öffentlich-rechtliche und private Widmung, singuläre Belastung trotz Mitbenutzung
Leitsätze
1. Sind Gemeinschaftsflächen wie Spielplätze, Parks und sonstige Grün- und Freiflächen weder aufgrund öffentlich-rechtlicher Widmung noch aufgrund der Widmung durch den Eigentümer der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, zählen die Kosten für Pflege, Reinigung und Winterdienst zu den Betriebskosten.
2. Dass in der gesamten Wohnanlage nur die Mieter des Gebäudes, auf dessen Grundstück die Erholungsflächen lagen, allein mit den Kosten für die Erholungsflächen, die alle Mieter der umliegenden Häuser mitnutzen, belastet wurden, führe nicht zur materiellen Unrichtigkeit der Abrechnung. Sinn und Zweck einer Betriebskostenanrechnung sei es nicht, materielle Gerechtigkeit herzustellen.
(Leitsätze der Redaktion)
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