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  1. V ZB 2/20 - Einfache Anwaltsgebühr bei Vertretung in der Zwangsversteigerung mit meh-reren Beteiligten
    Leitsatz: Vertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG.
    BGH
    22.09.2022
  2. V ZR 168/15 - Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers für Entschluss zum Erwerb einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie, konkludente Haftungsfreizeichnung nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für Verzichtswillen des Käufers voraus
    Leitsatz: 1. Die Vermutung der Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers des Verkäufers für den Entschluss des Käufers zum Erwerb einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie (Kausalitätsvermutung) ist auch anzuwenden, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Senats u.a. in den Urteilen vom 6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022; vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, NJW 2008, 649 Rn. 10; vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 20 und vom 25. Oktober 2013 - V ZR 9/13, Grundeigentum 2014, 118 Rn. 17). 2. Die Annahme einer nach durchgeführter Beratung des Käufers über die mit dem Erwerb einer Immobilie verbundenen Belastungen konkludent vereinbarten Haftungsfreizeichnung setzt konkrete Anhaltspunkte für einen Willen des Käufers voraus, auf Schadensersatzansprüche wegen eines Beratungsfehlers zu verzichten.
    BGH
    15.07.2016
  3. V ZR 33/19 - Schadensersatz nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten
    Leitsatz: An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet: a) Wird an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf? b) Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, aaO Rn. 67)?
    BGH
    13.03.2020
  4. L 6 VU 2236/13 ZVW - Schädigung; Schädigungsfolgen; Versorgungsleistungen; Grundrente; Ausgleichsrente; Bedrohungsintensität; Vollbeweis
    Leitsatz: Leitsätze *9 1. Für die Annahme der primären gesundheitlichen Schädigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG bedarf es des Vollbeweises. 2. Für eine derartige Schädigung (hier: posttraumatische Belastungsstörungen) reicht es nicht aus, dass der Betroffene einer rechtsstaatswidrigen Behandlung im Beitrittsgebiet ausgesetzt war, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt und zu Unrecht einen Freiheitsentzug erlitten hat; hinzu kommen muss vielmehr ein Geschehen mit einer Bedrohungsintensität, die sich aus dem Freiheitsentzug bzw. der rechtsstaatswidrigen Maßnahme als solcher noch nicht ergibt. (Leitsätze der Redaktion)
    LSG Baden-Württemberg
    26.06.2014