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Urteil Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnfläche, Störung der Geschäftsgrundlage


Schlagworte

Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnfläche, Störung der Geschäftsgrundlage

Leitsatz

Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters mit fehlerhafter Größe der Wohnfläche (größer als tatsächlich) zu, liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung zur Größe der Wohnfläche. In diesem Fall kommt eine Anpassung nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht mit der Folge, dass der Mieter den sich auf die zu große Fläche beziehenden Teil seiner Zustimmung kondizieren kann.

(Leitsatz der Redaktion)

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