26 C 412/25 - Hilfsaufrechnung mit der Mietkaution im Urkundenprozess
Leitsatz: Die Hilfsaufrechnung des Mieters mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch ist gegenüber dem Mietzahlungsanspruch des Vermieters im Urkundenprozess nur statthaft, wenn der Vermieter von seiner Verwertungsbefugnis keinen Gebrauch macht, so dass der Rückzahlungsanspruch fällig wird. Der Rückzahlungsanspruch des Mieters hinsichtlich der geleisteten Mietsicherheit wird erst fällig, wenn Abrechnungsreife eingetreten ist und keine Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis bestehen. (Leitsatz der Redaktion