Urteil Verfassungskonforme Mietpreisbremse, bevorzugter Ludwigkirchplatz, Stichtagszuschlag durch lineare Mietspiegelinterpolation
Schlagworte
Verfassungskonforme Mietpreisbremse, bevorzugter Ludwigkirchplatz, Stichtagszuschlag durch lineare Mietspiegelinterpolation
Leitsätze
1. Die gesetzlichen Regelungen über die „Mietpreisbremse” gemäß §§ 556d ff. BGB sind in Berlin-Charlottenburg anzuwenden; die Kammer hält weder die gesetzlichen Regelungen für verfassungswidrig noch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung für unwirksam. (Anschluss LG Berlin - 65 S 424/16 -, Urteil vom 29.3.2017, GE 2017, 596 ff. und - 65 S 238/17 -, Urteil vom 25.4.2018, bisher n. v.; entgegen LG Berlin - 67 S 218/17 -, Beschluss vom 7.12.2017, GE 2018, 125 ff. und AG Pankow-Weißensee - 102 C 182/17 -, Urteil vom 20.10.2017, GE 2017, 1559)
2. Die ortsübliche Miete zum Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns ist angesichts der dynamischen Entwicklung der Berliner Wohnungsmieten nicht allein anhand des Mietspiegels 2015, sondern anhand einer linearen Interpolation zwischen den sich aus dem Mietspiegel 2015 zum Stichtag 1. September 2014 und aus dem Mietspiegel 2017 zum Stichtag 1. September 2016 ergebenden ortsüblichen Mieten zu gewinnen. (Anschluss BGH - VIII ZR 295/15 -, Urteil vom 15.3.2017, GE 2017, 472 ff.)
3. Eine Wohnung am Ludwigkirchplatz kann im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel eine „bevorzugte Citylage” aufweisen.
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