Urteil Mietspiegel als Beweismittel für die Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Mietpreisbremsen-Rüge
Schlagworte
Mietspiegel als Beweismittel für die Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Mietpreisbremsen-Rüge
Leitsätze
1. § 556d Abs. 1 BGB, der eine Beschränkung der Miethöhe bei Mietbeginn auf 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete einführt, ist eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigte Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Eigentümers.
2. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist verfassungskonform.
3. Rügt der Mieter einen Verstoß gegen § 556d Abs. 1 BGB, kann die zulässige Neuvertragsmiete (ortsübliche Miete plus 10 %) mit Hilfe des Berliner Mietspiegels ermittelt werden.
4. Auch wenn der einen Mietpreisbremsen-Verstoß rügende Mieter seinerseits zwei Drittel seiner Wohnung zum Vierfachen der zulässigen Miete untervermietet, liegt in seiner Rüge gegen die Mietpreisvereinbarung bei Neuvermietung kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
(Leitsätze der Redaktion)
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