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Urteil Mietpreisbremse verfassungsgemäß, Mietermittlung durch einfachen Mietspiegel


Schlagworte

Mietpreisbremse verfassungsgemäß, Mietermittlung durch einfachen Mietspiegel

Leitsätze

1. § 556d Abs. 2 BGB ist verfassungsgemäß. 

2. Das Land Berlin hat von der ihm übertragenen Verordnungsermächtigung mit der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 wirksam und ohne Überschreitung des ihm zugestandenen Beurteilungsspielraumes Gebrauch gemacht; die Mietenbegrenzungsverordnung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 

3. Der Berliner Mietspiegel 2015 erfüllt als einfacher Mietspiegel die gesetzlichen Voraussetzungen und ist zur Mietermittlung auch bei Mietpreisüberhöhungen geeignet.

(Leitsätze der Redaktion)

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