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  1. 4 Ws 74/17 REHA - Gewährung von Kapitalentschädigung wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden eines Stasizuträgers
    Leitsatz: Da in einer Jahrzehnte bestehenden Diktatur geringfügige Verstrickungen in das politische System keine Seltenheit sind, führt nicht jede unbedeutende Verstrickung in das politische System und beispielsweise auch nicht allein schon die Erfassung und Tätigkeit als „IM“ oder „IKM“ als solche zum Ausschluss der Leistung. Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen setzt vielmehr voraus, dass das zugrundeliegende Verhalten einen Bezug zum System der DDR aufweist und geeignet war, das SED-Unrechtsregime aufrechtzuerhalten, und erhebliche gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlungen gegeben sind (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    25.07.2017
  2. VII ZB 89/10 - Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen
    Leitsatz: a) Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten. b) Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist. c) Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. d) Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133).
    BGH
    29.06.2011