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  1. V ZR 105/24 - Nutzungsregelungen zur Ausfüllung eines Gestattungsbeschlusses (hier: Einbau einer Klimaanlage)
    Leitsatz: ...Veränderung nicht aus. 3. Ein bestandskräftiger...
    BGH
    28.03.2025
  2. V ZB 40/03 - Entlastungsbeschluß auch gegenüber ausgeschiedenem Verwalter
    Leitsatz: Auch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von Senat, Beschl. v. 17. Juli 2003, GE 2003, 1333).
    BGH
    25.09.2003
  3. V ZB 8/96 - Besatzungshoheitliche Enteignung durch Dokumentation als Volkseigentum mit dauernder Besitznahme
    Leitsatz: Eine besatzungshoheitliche Enteignung kann vorliegen, wenn ein nach dem SMAD Befehl Nr. 124 beschlagnahmtes Grundstück zwar nicht in eine aufgrund des Ostberliner Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 (VOBl. Berlin [O] I S. 34) veröffentlichte Konfiskationsliste aufgenommen, wohl aber im Grundbuch als Volkseigentum dokumentiert und vom Staat dauernd in Besitz genommen worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. November 1995, V ZR 179/94 und vom 29. März 1996, V ZR 326/94 = ZOV 1996, 270).
    BGH
    30.10.1997
  4. X ZR 250/00 - BGB-Gesellschaft, Erhöhungsgebühr bei -
    Leitsatz: a) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG 1989 erfordert, daß sich der Vorsatz des Postbediensteten auf die Verletzung seiner Pflichten bezieht. Nicht erforderlich ist es, daß der Vorsatz den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden umfaßt. b) § 14 Abs. 1 PostG 1989 setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB voraus. Der in Satz 1 der Vorschrift geregelte Haftungsausschluß greift Platz, wenn die Abwägung nach § 254 BGB ergibt, daß der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht worden ist. Hat die Post den Schaden überwiegend verursacht oder läßt sich ein überwiegender Beitrag des Absenders nicht feststellen, so verbleibt es bei der Regel des § 254 Abs. 1 BGB. c) Die Vermutungsregelung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG 1989 enthebt die Post des Beweises überwiegender Verursachung des Schadens bei nicht ordnungsgemäßer Einlieferung einer Sendung. Voraussetzung ist, daß das konkrete Verhalten des Absenders bei der Einlieferung der Sendung für den Eintritt des Schadens in nicht unerheblicher Weise ursächlich gewesen ist.
    BGH
    16.07.2002
  5. 4 REMiet 4/83 - Müllabfuhrgebühren bei öffentlich geförderten Wohnungen
    Leitsatz: Bei öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne von § 1 Wohnungsbindungsgesetz finden die vom Vermieter für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren sowie die erstattungsfähigen Verwaltungskosten ausschließlich als Teil des Vermietergesamtaufwandes über die auf den Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bezogene Durchschnittsmiete Eingang in die Einzelmiete. Dies gilt auch dann, wenn die im Gebäude oder in der Wirtschaftseinheit gelegenen Mietwohnungen unterschiedlich groß sind, den einzelnen Wohnungen trotz ihrer unterschiedlichen Größe gleich große Müllgefäße zur Verfügung stehen und der Vermieter an die für die Müllabfuhr zuständige Gebietskörperschaft für jedes dieser Müllgefäße gleich hohe Müllabfuhrgebühren zu zahlen hat.
    OLG Hamm
    16.01.1984
  6. 1 Reha 95/11 - Opferrente; Ausschluss wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren; Maßgeblichkeit der Einzelstrafe
    Leitsatz: Für den Ausschluss der Opferrente wegen Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe ist die jeweilige Höhe der Einzelstrafe maßgebend. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Erfurt
    16.09.2011
  7. 65 S 37/23 - Vertragliche Einschätzungen der Begründungsmittel für eine Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Sieht eine Mietvereinbarung vor, dass für ein Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich auf den Mietspiegel Bezug zu nehmen ist und nur dann, wenn der Mietspiegel für die Wohnung keinen repräsentativen Wert aufweist, ausnahmsweise auf ein anderes gesetzliches Begründungsmittel zurückgegriffen werden darf, so ist eine nur mit Vergleichswohnungen begründete Mieterhöhung mangels ausreichender Begründung formunwirksam.2. Der Berliner Mietspiegel ist als einfacher Mietspiegel wirksam, weil sich nach dem Gesetz nicht das Erfordernis ergibt, dass überhaupt Daten erhoben werden; vielmehr reicht, dass er zwischen Mieter- und Vermieterverbänden ausgehandelt wird.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin II
    19.04.2024
  8. 4 Ws 74/17 REHA - Gewährung von Kapitalentschädigung wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden eines Stasizuträgers
    Leitsatz: Da in einer Jahrzehnte bestehenden Diktatur geringfügige Verstrickungen in das politische System keine Seltenheit sind, führt nicht jede unbedeutende Verstrickung in das politische System und beispielsweise auch nicht allein schon die Erfassung und Tätigkeit als „IM“ oder „IKM“ als solche zum Ausschluss der Leistung. Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen setzt vielmehr voraus, dass das zugrundeliegende Verhalten einen Bezug zum System der DDR aufweist und geeignet war, das SED-Unrechtsregime aufrechtzuerhalten, und erhebliche gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlungen gegeben sind (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    25.07.2017
  9. VII ZB 89/10 - Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen
    Leitsatz: a) Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten. b) Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist. c) Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. d) Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133).
    BGH
    29.06.2011