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Urteil Unwirksame Klausel über Schönheitsreparaturen auch bei Übergabe einer renovierten Wohnung, kundenfeindlichste Auslegung einer AGB, Entgeltthese, Kostenklausel, Vornahmeklausel
Schlagworte
Unwirksame Klausel über Schönheitsreparaturen auch bei Übergabe einer renovierten Wohnung, kundenfeindlichste Auslegung einer AGB, Entgeltthese, Kostenklausel, Vornahmeklausel
Leitsatz
Vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, sind - gemäß §§ 536 Abs. 4 BGB, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.
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