Urteil Optische Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum durch Holzterrasse, bauliche Veränderung
Schlagworte
Optische Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum durch Holzterrasse, bauliche Veränderung
Leitsatz
Die Umgestaltung einer mit Steinplatten belegten Terrasse durch lose Beplankung mit einem anderen Material (Holz) und anderer Farbe, die noch dazu mit einer deutlichen Niveauerhöhung (hier: 10-15 cm) einhergeht, kann - unabhängig vom Zustand der Steinplatten - eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage darstellen, deren Beseitigung grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer im Wege des Individualanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen kann.
(Leitsatz der Redaktion)
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