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Urteil Fälligkeit von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit


Schlagworte

Fälligkeit von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit

Leitsatz

1. Ist der Mieter wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, werden sie auch im laufenden Mietverhältnis fällig, wenn aus der Sicht eines objektiven Beobachters Renovierungsbedarf besteht, und nicht erst bei einer Substanzgefährdung.

2. Eine unwirksame Quotenklausel infiziert nicht eine für sich genommene unbedenkliche Vornahmeklausel.

3. Eine geruchsbelastete Lage nach dem Berliner Mietspiegel liegt nicht vor, wenn die Belastung lediglich bei ungünstigen Wetterlagen auftritt.

(Leitsätze der Redaktion)

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