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  1. 482 C 13922/16 WEG - Anfechtung eines Beschlusses über Einbau von Rauchwarnmeldern
    Leitsatz: Die Wohnungseigentümer dürfen die einheitliche Ausstattung mit - im Gemeinschaftseigentum und nicht im Sondereigentum stehenden - Rauchwarnmeldern und deren einheitliche Wartung auch dann beschließen, wenn ein Eigentümer in seinem Sondereigentum bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und warten lässt, weil dies primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts betrifft und nur die einheitliche Ausstattung und Wartung das notwendige Maß an Sicherheit bietet und den Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Versicherungen erleichtert. (Leitsatz der Redaktion)
    AG München
    08.02.2017

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    482 C 13922/16 WEG
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