482 C 13922/16 WEG - Anfechtung eines Beschlusses über Einbau von Rauchwarnmeldern
Leitsatz: Die
Wohnungseigentümer dürfen die einheitliche Ausstattung mit - im
Gemeinschaftseigentum und nicht im Sondereigentum stehenden - Rauchwarnmeldern
und deren einheitliche Wartung auch dann beschließen, wenn ein Eigentümer in
seinem Sondereigentum bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und
warten lässt, weil dies primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten
Objekts betrifft und nur die einheitliche Ausstattung und Wartung das
notwendige Maß an Sicherheit bietet und den Nachweis der Einhaltung der
gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Versicherungen erleichtert.
(Leitsatz
der Redaktion)