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31 C 37/17 - Einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum, Gefährdung von Nachbarn des Mieters, unsubstantiierter Vortrag zur Gefahr für Leib oder Leben, Flaschenwürfe aus der Wohnung, fristlose Kündigung, beabsichtigte GeneralsanierungLeitsatz: 1. Eine einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum setzt voraus, dass vom Antragsgegner eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer ausgeht.2. Das ist dann nicht glaubhaft gemacht, wenn zwar mehrfach Schnaps- und Weinflaschen vor dem Haus gefunden wurden, ohne dass jedoch beobachtet wurde, dass der Antragsgegner als allein verbliebener Mieter die Flaschen aus dem Fenster seiner Wohnung warf. (Leitsätze der Redaktion)AG Brandenburg a. d. Havel21.04.2017
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24 C 123/06 - Nachforderung von Betriebskosten bei versäumter Abrechnungsfrist bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen; Verrechnung von Mietminderungen ohne Zahlungsbestimmung; Betriebskostenabrechnung; Ausschlußfrist; Vorauszahlungen; FälligkeitDer Fall: ...31. Januar 2005 ab. Mit Schriftsatz vom 17...AG Strausberg07.09.2006
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XII ZR 52/08 - Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache nach Räumungsvergleich; Räumung von vom Mietvertrag nicht erfassten TeilflächenLeitsatz: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache verjähren auch dann in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB, wenn die Mietvertragsparteien in einem vorangegangenen Räumungsprozess einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich der Mieter verpflichtet hat, von ihm genutzte Teilflächen des Grundstücks zu räumen, die nicht Gegenstand des Mietverhältnisses waren.BGH23.06.2010
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IX ZR 162/16 - Insolvenzanfechtung, Haftungsverband des Grundpfandrechts, GläubigerbenachteiligungsvorsatzLeitsatz: Werden an den Grundpfandgläubiger Mieten gezahlt, die in den Haftungsverband des Grundpfandrechts fallen, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Mietforderungen nicht insolvenzfest beschlagnahmt waren und deshalb dem Gläubigerzugriff unterlagen; die Beschlagnahme kann vorgerichtlich auch durch eine Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs vorgenommen werden (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 17). Erklärt sich der spätere Schuldner gegenüber einem Grundpfandgläubiger damit einverstanden, die aus dem Grundpfandrecht folgende Haftung von Mietforderungen in einer Art und Weise zu verwirklichen, die in ihren Wirkungen für das der Gläubigergesamtheit haftende Schuldnervermögen einer formellen Zwangsverwaltung entspricht, kann es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners fehlen, wenn die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Mietforderungen insolvenzfest ist.BGH30.04.2020
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VIII ZR 109/11 - Urkundenprozess; Abstandnahme in der Berufung als Klageänderung zulässig; SachdienlichkeitLeitsatz: a) Das Abstehen vom Urkundenprozess ist in der Berufungsinstanz wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich erachtet (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 24 ff.). b) Zur Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO. Rn. 38 ff.).BGH04.07.2012
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VIII ZR 339/21 - Formelle Anforderungen an eine ModernisierungsmieterhöhungLeitsatz: Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, zur Veröffentlichung bestimmt).BGH20.07.2022
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VIII ZR 337/21 - Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenLeitsatz: Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, zur Veröffentlichung bestimmt).BGH20.07.2022
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VIII ZB 58/21 - Klage auf zukünftige RäumungDer Fall: ...31. März 2021 wurde übereinstimmend für...BGH25.10.2022
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VIII ZR 344/21 - Anforderungen an ModernisierungsmieterhöhungLeitsatz: Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, GE 2022, 893 = WuM 2022, 542).BGH28.09.2022
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VIII ZR 361/21 - Formelle Anforderungen an eine ModernisierungsmieterhöhungLeitsatz: ...- VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 14). c...BGH20.07.2022