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  1. 49 C 174/25 - Differenz beim Mietvertragsabschluss zwischen Rubrum und Unterschrift, getrennte Mietverträge über Wohnraum und Garage/Stellplatz
    Leitsatz: Wird ein Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von einem Mieter unterschrieben, verbietet sich der rechtliche Schluss auf ein Vertreterhandeln des die Unterschrift leistenden Mieters, wenn es nach den Umständen des Sachverhalts ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen worden ist. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Hamburg
    07.11.2025

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