Urteil Nachschieben eines außerordentlichen Grundes bei der Verwalterkündigung, keine vorgreifliche Wirkung des Anfechtungsprozesses gegen den Abberufungsbeschluss
Schlagworte
Nachschieben eines außerordentlichen Grundes bei der Verwalterkündigung, keine vorgreifliche Wirkung des Anfechtungsprozesses gegen den Abberufungsbeschluss
Leitsätze
1. Die von einem Miteigentümer aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung abgegebene Kündigungserklärung des Verwaltervertrags bleibt auch dann wirksam, wenn der Beschluss nachträglich für ungültig erklärt wird.
2. Für die Frage der Berechtigung der Kündigung des Verwaltervertrages hat der Anfechtungsprozess gegen den Abberufungsbeschluss keine vorgreifliche Wirkung.
3. Auch für die Kündigung des Verwaltervertrages können nicht im Kündigungsschreiben angegebene Gründe nachgeschoben werden, wenn dies von der Eigentümerversammlung gebilligt wird.
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