Urteil Schadensersatz für die Kappung eines Baumwipfels durch den Mieter
Schlagworte
Schadensersatz für die Kappung eines Baumwipfels durch den Mieter
Leitsatz
1. Kappt der Mieter die Spitze eines auf dem mitvermieteten Gartenanteil stehenden Baumes, hat er Schadensersatz wegen der Beschädigung des Grundstücks zu leisten, so dass die Wertminderung des Grundstücks auch für die Bemessung der Entschädigung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblich ist.
2. Die Ermittlung und Schätzung der durch eine Beschädigung eines Baums entstandenen und zu ersetzenden Wertminderung des Grundstücks steht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO regelmäßig im freien Ermessen des Tatrichters, wobei das Gesetz in Kauf nimmt, dass das Ergebnis der Schätzung die Wirklichkeit unter Umständen nicht vollständig abbildet, solange sie nur möglichst nahe an diese heranführt.
3. Bei der Schadensschätzung bezüglich der entstandenen Wertminderung des Grundstücks darf sich das Gericht eines nach der „Methode Koch“ erstellten Gutachtens als geeignete Grundlage bedienen; diese Methode ist auch bei Teilschäden für die Bemessung der Wertminderung eines Grundstücks grundsätzlich geeignet, wobei - je nach Ausmaß des Schadens - nur ein zu schätzender Teil des Zeitwerts ersatzfähig ist.
4. Der Teilschadensberechnung liegt ein Schadensausgleich in Form einer Teilwiederherstellung verbunden mit einem Ausgleich des - bei behebbaren Schäden vorübergehenden - Wertverlusts für die schadensbedingte Funktionsbeeinträchtigung, der sich nach der anteiligen Wertminderung des Grundstücks im Falle eines Totalschadens bemisst, zugrunde. Die zusätzliche Addition des im Fall eines Totalschadens bestehenden Wertverlusts des Grundstücks würde dagegen zu einer ungerechtfertigten Überkompensation führen.
(Leitsätze der Redaktion)
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