Urteil Mietsenkung für Vormiete unbeachtlich
Schlagworte
Mietsenkung für Vormiete unbeachtlich
Leitsatz
1. Eine im letzten Jahr des Vormietverhältnisses vereinbarte Mietsenkung genießt nicht den Bestandsschutz des § 556e BGB, sodass der Nachmieter sich auf einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse berufen kann.
2. Das gilt auch für den Fall der vereinbarten Rückwirkung; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Mietsenkung.
3. Nach dem Zweck des Gesetzes sollten Vereinbarungen mit dem Vormieter bei absehbarem Ende des Mietverhältnisses verhindert werden, die vor allem den Nachmieter belasten würden. Das trifft nicht nur für vereinbarte Mieterhöhungen, sondern auch für vereinbarte Mietsenkungen zu (Abgrenzung zu BGH GE 2026, 85).
(Leitsätze der Redaktion)
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