Urteil Nebeneinander von Auskunfts- und Rückzahlungsklage bei der Mietpreisbremse
Schlagworte
Nebeneinander von Auskunfts- und Rückzahlungsklage bei der Mietpreisbremse
Leitsätze
1. Die Kammer hält nicht mehr daran fest, dass das Bemühen eines Inkassodienstleisters, im Auftrag eines Wohnungsmieters gegenüber dem Vermieter die „Mietpreisbremse“ durchzusetzen, von der Inkassoerlaubnis nicht gedeckt sei. Sie folgt nunmehr der „gefestigten Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, wonach die Verfolgung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse von einer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt ist. (Aufgabe LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19 - GE 2020, 672 ff.; Anschluss BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 - GE 2019, 1629 = NJW 2020, 208 ff. - „Mietright“)
2. Die Kammer hält daran fest, dass die auf Grundlage der „Mietpreisbremse“ neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, wenn der Mieter vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu den für den Vermieter günstigen Ausnahmetatbeständen verlangt hat und der Vermieter die Höhe der Vertragsmiete allein damit zu rechtfertigen sucht, dass sie der ortsüblichen Miete entspreche. (insoweit Festhaltung an LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19 - GE 2020, 672 ff.)
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