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Urteil Abwehransprüche der Grundstücksnachbarn für Hecke, Trampolin, Sichtbarkeit und Lichtimmissionen
Schlagworte
Abwehransprüche der Grundstücksnachbarn für Hecke, Trampolin, Sichtbarkeit und Lichtimmissionen
Leitsätze
1. Die Nutzung eines Trampolins im Garten ist sozialadäquat und bei Einhaltung des Grenzabstands ist auch die Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück zu dulden.
2. Ein Anspruch auf Verhinderung der Sichtbarkeit durch die Fenster des Badezimmers und der WC-Räume auf dem Nachbargrundstück besteht ebenso wenig wie auf Verhinderung von ortsüblichen Lichtimmissionen.
(Leitsätze der Redaktion)
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