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  1. 7 U 80/95 - Volkseigentum; Ersitzung; Fiskuserbschaft; Bestandsschutz; Miteigentumsanteil; Verfügungsberechtigter; Bereicherung; Nichtberechtigter
    Leitsatz: 1. Volkseigentum an einem Grundstück oder einem Grundstücksrecht kann nicht im Wege der Ersitzung begründet werden. 2. Fehlerhafte Fiskuserbschaften begründen in aller Regel keinen Bestandsschutz i. S. des Art. 237 § 1 EGBGB. 3. § 8 VZOG i. d. F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes verdrängt den tatsächlichen Eigentümer nicht aus seiner Rechtsstellung. Der nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigte verfügt daher als Nichtberechtigter i. S. des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
    OLG Dresden
    13.02.2003
  2. IX a ZB 10/03 - Beschränkung des Vollstreckungsauftrages bei Vermieterpfandrecht; Räumung
    Leitsatz: Der Vermieter, der an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend macht, kann seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken, diese Gegenstände nicht zu entfernen. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    14.02.2003
  3. IX a ZB 56/03 - Öffentliche Zustellung für Pfändungsbeschluß
    Leitsatz: Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.
    BGH
    14.02.2003
  4. 8 U 392/01 - Anerkenntnis eines Straßensondernutzungsentgelts
    Leitsatz: Der Eigentümer kann sich nicht auf Unbilligkeit der Erhöhung des Sondernutzungsentgelts berufen, wenn er die Forderung schriftlich anerkannt hat. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    17.02.2003
  5. 64 S 457/01 - Beweislastverteilung bei Fogging
    Leitsatz: Für die unaufklärbare Ursache einer Schwärzung der Wohnung (Fogging) trägt der Vermieter die Beweislast.
    LG Berlin
    18.02.2003
  6. IV ZR 318/02 - Rechtsschutz für Schadensersatzforderung gegen Immobilienfonds
    Leitsatz: Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 umfaßt nicht auch das Erwerbsrisiko (hier: Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds).
    BGH
    19.02.2003
  7. IV ZR 321/02 - Einwendungen gegen Sachverständigengutachten durch Privatgutachten
    Leitsatz: Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten angreifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast noch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Privatgutachtens im Berufungsverfahren).
    BGH
    19.02.2003
  8. VIII ZR 205/02 - Berufungsverfahren und neues Beweisprozeßrecht; Berufungsverfahren nach der Zivilprozeßreform
    Leitsatz: Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 a. F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.
    BGH
    19.02.2003
  9. BVerwG 7 C 10.02 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; sukzessiver Zugriff auf Gesamthandanteile der Erbengemeinschaft; Unwirksamkeit des Eigentumsverzicht
    Leitsatz: 1. Eine Schädigung der Erbengemeinschaft liegt auch bei einem sukzessiven Zugriff auf die einzelnen Erbanteile vor, wenn es sich um einen einheitlichen Schädigungsvorgang handelte. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Schädigungsmaßnahmen von einem auf den vollständigen Entzug des Vermögenswertes gerichteten Gesamtvorsatz getragen waren oder auf einem identischen Grund beruhten. 2. Ob ein Verzicht nach § 2 a Abs. 3 VermG wirksam ist mit der Folge, daß der Verzichtende insoweit aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, muß im Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz entschieden werden.
    BVerwG
    20.02.2003
  10. IX ZR 102/02 - Pfändbarkeit für Rückauflassungsanspruch; Pfändbarkeit für Wollenserklärung
    Leitsatz: Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, sich jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
    BGH
    20.02.2003