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  1. XI ZR 263/02 - Sicherungsabrede für Folgeansprüche bei Grundschuld
    Leitsatz: Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a. F. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen.
    BGH
    28.10.2003
  2. X ZR 248/02 - einseitige Annahmefristen gegen Vergabeunterlagen
    Leitsatz: Ist nach den Vergabeunterlagen eine Bindefrist nicht zu beachten, darf ein innerhalb der Angebotsfrist abgegebenes Angebot regelmäßig nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Bieter von sich aus eine Annahmefrist bestimmt hat.
    BGH
    28.10.2003
  3. X ZR 118/02 - Schenkungsvertrag; Schenkungswiderruf wegen Verarmung des Schenkers
    Leitsatz: Auf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der damaligen DDR geschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB nicht anwendbar.
    BGH
    28.10.2003
  4. II ZB 38/02 - Nach Klagezustellung nur Erledigung, keine Rücknahme
    Leitsatz: Der Kläger trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn er die Klage zurücknimmt, weil sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache erledigt hat.
    BGH
    27.10.2003
  5. V ZR 424/02 - Keine Duldungspflicht für Gebietskörperschaft nach Planfeststellungsbeschluß
    Leitsatz: Eine Gebietskörperschaft, die als Grundstückseigentümerin von der in einem privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (hier: Genehmigung zum Sand- und Kiesabbau) vorgegebenen Trassenführung für die Erschließung des Abbaugebiets betroffen ist, unterliegt hinsichtlich der Benutzung ihrer Grundstücke keinem Duldungs- oder Kontrahierungszwang.
    BGH
    24.10.2003
  6. V ZR 24/03 - Herausgabeklage und Rückübertragungsanspruch
    Leitsatz: Wendet der Besitzer eines Grundstücks gegen die Herausgabeklage des Eigentümers ein, das Grundstück sei ihm wegen Teilunmöglichkeit der Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag (§ 323 Abs. 3 BGB a. F.), wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder als Folge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzuübertragen, so hat diese auf § 242 BGB gestützte Arglisteinrede nur Erfolg, wenn der Besitzer die Rückübertragung Zug um Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung, Erstattung gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) und etwaiger anderer Gegenansprüche des Eigentümers aus dem rückabzuwickelnden Vertragsverhältnis verlangt.
    BGH
    24.10.2003
  7. III ZR 41/03 - Keine Provision für Noch-Eigentümer bei vorherigem Verkauf und Übergabe; Wohnungsvermittlung
    Leitsatz: Der als Wohnungsvermittler tätigen juristischen Person steht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 WoVermittG ein Anspruch auf die Vermittlungsprovision nicht zu, wenn eine an ihr rechtlich oder wirtschaftlich beteiligte (natürliche oder juristische) Person Eigentümerin (im Rechtssinne) der vermittelten Wohnung ist; auf "wirtschaftliches Eigentum" kommt es nicht an.
    BGH
    23.10.2003
  8. VII ZR 448/01 - Schadensersatzhaftung des Architekten unabhängig von Begrenzungen nach der VOB für Werkunternehmer; Mängelhaftung
    Leitsatz: Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines im Bauwerk verkörperten Mangels der Planung oder der Bauaufsicht ist nach Grund und Höhe unabhängig von einer Haftung des Bauunternehmers.
    BGH
    23.10.2003
  9. IX ZR 270/02 - Kaufpreisrest als Erfolgshonorar
    Leitsatz: a) Läßt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, daß ein nach der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Honorar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar. b) Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihn ausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.
    BGH
    23.10.2003
  10. IX ZR 324/01 - Vertretung der BGB-Gesellschaft im Prozeß; Abtretung von Steuererstattungsanspruch als Kaufpreiszahlung; Haftung für Notar bei unwirksamer Abtretung
    Leitsatz: ZPO § 56 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 1, § 704 Die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur einheitliche Anträge stellen. BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Ein Kläger, der ausschließlich notarielle Pflichtverletzungen bei dem als selbständiges Betreuungsgeschäft übernommenen Urkundsvollzug geltend macht, unterstellt damit nicht zugleich Pflichtverletzungen bei der Beurkundung der Entscheidung des Gerichts. BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3; BGB § 852 a. F. Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu zahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs begleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst "nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises" die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der Antrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. Durch eine verfrüht beantragte Umschreibung ist der Verkäufer spätestens dann geschädigt, wenn die Finanzbehörden zu erkennen geben, sie würden auf die Abtretung nicht in voller Höhe zahlen, sowie gegen den Verkäufer einen Haftungsbescheid wegen der danach noch offen stehenden Umsatzsteuer erlassen und wenn die Vollstreckung gegen den wegen des Differenzbetrages verurteilten Käufer aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert.
    BGH
    23.10.2003