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  1. 18 C 5652/02 - Kündigung bei strukturbedingtem Leerstand im Beitrittsgebiet möglich
    Leitsatz: Bei einer Kündigung zur Abwendung strukturbedingten Leerstandes und seiner Folgen handelt es sich nicht um eine Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Denn hierfür müßte der Vermieter die Absicht haben, die Werthaltigkeit des Grundstücks auszuschöpfen, beispielsweise durch Abriß und Neubau. Der Abriß und das anschließende Anlegen einer Grünfläche auf dem Grundstück, um die fortlaufenden Verluste zu stoppen, gehört dazu nicht. Für eine derartige Kündigung kann § 573 Abs. 1 BGB herangezogen werden.
    AG Leipzig
    28.02.2003
  2. 6 C 365/02 - Beweislast des Mieters für Feuchtigkeitsschäden
    Leitsatz: Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrührenden Baumangel vor, muß der Mieter dartun und beweisen, daß die Feuchtigkeitsschäden von ihm nicht zu vertreten sind.
    AG Köpenick
    05.02.2003
  3. 22 C 1182/02 - Kündigung bei Wohnungsleerstand trotz unzulässiger Verwertungskündigung im Beitrittsgebiet
    Leitsatz: Nach dem Sinn des Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB (unzulässige Verwertungskündigungen im Beitrittsgebiet) sollen lediglich Kündigungen ausgeschlossen werden, nach denen ein Vermieter eine anderweitige lukrativere Verwertung des Grundstücks erzielen kann. Eine Kündigung mit dem Ziel des Gebäudeabrisses ist dann nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses) möglich, wenn wegen der vom Vermieter nicht zu verantwortenden, vielmehr auf der demographischen Entwicklung im entsprechenden Gebiet seit der Wiedervereinigung bestehenden Leerstandssituation der Unterhaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Mieteinnahmen steht, die Kündigung das letzte Mittel nach Scheitern aller Bemühungen, das Vertragsverhältnis einvernehmlich auf eine den geänderten Umständen entsprechende neue Basis zu stellen, und nicht treuwidrig.
    AG Jena
    14.03.2003
  4. 2 C 845/02 - Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB wegen Gebäudeabrisses
    Leitsatz: Eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses mit dem Ziel des Gebäudeabrisses kann auf § 573 Abs. 1 BGB gestützt werden, wenn der Wohnungsleerstand nicht vom Vermieter zu verantworten ist und die weitere Unterhaltung des Gebäudes aus Kostengründen unzumutbar ist.
    AG Hoyerswerda
    11.03.2003
  5. 11 C 492/03 - Zahlung der Mieterhöhung als konkludente Zustimmung
    Leitsatz: Zahlt der Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen die erhöhte Miete mehrfach, ohne jedoch dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt zu haben, kann erst nach mindestens sechs Monaten eine konkludente Zustimmung angenommen werden.
    AG Hohenschönhausen
    22.12.2003
  6. 125 C 10656/03 - Kontoblatt keine ausreichende Begründung für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs
    Leitsatz: 1. Die Bezugnahme auf eine nicht unterschriebene Anlage wahrt nicht die Schriftform für eine außerordentliche fristlose Kündigung, wenn die Kündigung selbst keine ausreichende Begründung enthält. 2. Die Beifügung eines Kontoblattes als bloße Zusammenstellung von Zahlen ist keine ausreichende Begründung im Sinne des § 569 Abs. 4 BGB.
    AG Dortmund
    05.12.2003
  7. 125 C 11799/02 - Konkrete Angabe der rückständigen Mieten für Kündigung
    Leitsatz: 1. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB wird erst dann unwirksam, wenn der Mieter die rück-ständigen Mieten vollständig bis zum letzten Cent gezahlt hat. 2. Die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB gilt auch für Zahlungen zwischen Zugang der Kündigung und Erhebung der Räumungsklage. 3. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt gem. § 569 Abs. 4 BGB die Angabe der Mieten voraus, die rückständig sein sollen. 4. Eine falsche Verrechnung von Zahlungen des Mieters ist uner-heblich, soweit die Tatsachen richtig mitgeteilt wurden und auch bei richtiger Verrechnung ein Kündigungsgrund bestanden hätte. (Leitsätze des Einsenders)
    AG Dortmund
    31.03.2003
  8. 207 C 234/03 - Jeder Wert in der Mietspiegelspanne ortsüblich; Orientierungshilfe
    Leitsatz: 1. Jeder Wert innerhalb der Spanne des Berliner Mietspiegels 2003 gibt die ortsübliche Vergleichsmiete wieder. 2. Es ist deshalb nicht mehr notwendig, auf die Spanneneinordnung einzugehen.
    AG Charlottenburg
    05.11.2003
  9. 208 C 289/03 - Instandsetzung der Terrasse durch Vermieter mit Betonplatten statt Keramikfliesen; Instandhaltung
    Leitsatz: Der Vermieter ist jedenfalls dann berechtigt, Schäden am Terrassenboden dadurch zu beseitigen, daß anstelle der vorhandenen Keramikfliesen Betonplatten verlegt werden, wenn der Vermieter dem Mieter hinsichtlich des Musters ein Auswahlrecht einräumt.
    AG Charlottenburg
    21.11.2003
  10. 212 C 150/03 - Wiederholte Brandgefährdung als Kündigungsgrund wg. Störung des Hausfriedens
    Leitsatz: Hat der Mieter innerhalb von zwei Monaten Brände mit Feuerwehreinsatz verursacht, kann der Vermieter außerordentlich fristlos kündigen wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens.
    AG Charlottenburg
    15.10.2003