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  1. I-10 U 46/03 - Konkludenter Mietaufhebungsvertrag; Beweislast des Vermieters für ordnungsgemäße Übergabe; unzulässige Klausel über Abschleifen von Parkett im Wohnraummietvertrag
    Leitsatz: 1. Eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums stehende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch gegenüber den anderen angefochten, außer wenn die Berufungsschrift eine Beschränkung erkennen läßt. 2. Eine unwirksame oder zur Unzeit ausgesprochene Kündigung kann grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Vertragsaufhebung umgedeutet werden. 3. Nimmt der Vermieter die vorzeitige Kündigung ausdrücklich an, so bietet er damit regelmäßig seinerseits dem Mieter die Aufhebung des Vertrages an. In der stillschweigenden Hinnahme dieser Erklärung durch den Mieter kann in solchen Fällen die Annahme eines Vertragsangebots liegen. 4. Die Klausel "Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform" bezieht sich nicht auf den Abschluß eines Mietaufhebungsvertrags. 5. Der Vermieter muß den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bei Übergabe beweisen. 6. Die Klausel, "Der Mieter übernimmt die Mieträume in dem vorhandenen und ihm bekannten Zustand nach eingehender Besichtigung ... als vertragsgemäß, insbesondere als in jeder Hinsicht bezugsfertig und unbeschädigt mit folgenden Ausnahmen ..." verstößt gegen § 11 Nr. 15 b AGBG. 7. Der Vermieter zweier Mietshäuser ist Unternehmer i. S. d. §§ 14 Abs. 1 BGB, 24 a AGBG. 8. Eine Vertragsklausel, die das Abschleifen und Versiegeln des Parketts dem Wohnraummieter auferlegt, ist wegen unangemessener Benachteiligung und unabhängig von der vereinbarten Ausführungsfrist gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam. 9. Kratzer und Schmarren im Parkett des Eingangsbereichs einer Wohnung sind grundsätzlich vertragsimmanent und als vertragsgemäße Abnutzung zu behandeln. 10. Kann der Vermieter über die Kaution abrechnen, ist der Rückzahlungsanspruch auch dann fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate verstrichen sind.
    OLG Düsseldorf
    16.10.2003
  2. I-10 U 69/03 - Erfüllung der Betriebspflicht des Mieters notfalls durch Dritte
    Leitsatz: 1. Haben die Parteien eine Betriebspflicht des Pächters vereinbart, muß der Pächter sich im Falle seiner Verhinderung eines Dritten bedienen, auch wenn er den Gaststättenbetrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht aufrechtzuerhalten kann. 2. Die Betriebspflicht entfällt auch dann nicht, wenn die Fortführung des Betriebes zur Folge hat, daß nur Verluste erwirtschaftet werden, so daß es vorteilhafter wäre, das Objekt zu schließen.
    OLG Düsseldorf
    18.12.2003
  3. I-24 U 143/03 - Rechtsmißbräuchliche Berufung auf verspäteten Zugang
    Leitsatz: 1. Wenn der Vermieter mit dem Zugang einer Kündigung durch postalische Sendung zu rechnen hat, muß er für deren Empfang sorgen. 2. Dem Fall, daß ein mißlungener Übermittlungsversuch zur Wahrung der eigenen Belange erfolgreich wiederholt wird (vgl. BGH NJW 1998, 976), steht es gleich, wenn der Empfänger die Sendung - verspätet - noch innerhalb der Lagerfrist bei der Post selbst abholt.
    OLG Düsseldorf
    18.11.2003
  4. 21 U 1948/02 - VKSK; Verein; Formwechsel; Nutzungsverträge; Erholungszweck; Zwischenpachtvertrag; Vertragseintritt; Nutzungsberechtigte
    Leitsatz: 1. Die Eintragung der ehemaligen Organisationen auf Kreis- und Ortsebene des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) auf Kreis - und Ortsebene (§§ 1, 2 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3.12.1959 - GBl. DDR I 1960, S. 1) als rechtsfähige Vereine nach § 22 Abs. 1 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21.2.1990 (GBl. DDR I, S. 75) hat zu einem identitätswahrenden Formwechsel geführt. Die von den ehemaligen Verbänden mit den Räten der Kreise und Gemeinden abgeschlossenen Verträge über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung bestanden mit den Vereinen fort. Die Beschlußfassungen auf Verbandsebene, insbesondere die auf dem Hauptverbandstag des VKSK vom 27. Oktober 1990, haben an dieser gesetzlichen Rechtsfolge nichts geändert. 2. Mit dem Inkrafttreten des SchuldRAnpG zum 1. Januar 1995 ist der Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG in die zwischen den örtlichen Räten und den ehemaligen Kreis- oder Ortsverbänden des VKSK abgeschlossenen (Zwischenpacht-) Verträge eingetreten. 3. Die vom allgemeinen Miet- und Pachtrecht abweichende Bestimmung in § 30 Abs. 2 SchuldRAnpG dient ausschließlich dem Schutz der unmittelbar Nutzungsberechtigten. Der gesetzlich angeordnete Eintritt des Grundstückseigentümers in den Vertrag mit den unmittelbar Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 SchuldRAnpG tritt daher nicht ein, wenn die unmittelbar Nutzungsberechtigten die Nutzung der Bauwerke und der ihnen überlassenen Grundstücke seit langem aufgegeben haben und es sich bei den Bauwerken um halbfertige Ruinen handelt. Der Grundstückseigentümer kann in solch einem Fall bei Beendigung des Zwischenpachtvertrages nach § 556 Abs. 1 BGB a. F. die Herausgabe und Räumung vom Zwischenpächter verlangen.
    OLG Dresden
    21.02.2003
  5. 7 U 80/95 - Volkseigentum; Ersitzung; Fiskuserbschaft; Bestandsschutz; Miteigentumsanteil; Verfügungsberechtigter; Bereicherung; Nichtberechtigter
    Leitsatz: 1. Volkseigentum an einem Grundstück oder einem Grundstücksrecht kann nicht im Wege der Ersitzung begründet werden. 2. Fehlerhafte Fiskuserbschaften begründen in aller Regel keinen Bestandsschutz i. S. des Art. 237 § 1 EGBGB. 3. § 8 VZOG i. d. F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes verdrängt den tatsächlichen Eigentümer nicht aus seiner Rechtsstellung. Der nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigte verfügt daher als Nichtberechtigter i. S. des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
    OLG Dresden
    13.02.2003
  6. 6 U 1/03 - Kommune:Gebietskörperschaft; Kommunalverfassung; Gesamtrechtsnachfolger
    Leitsatz: 1. Die Kommunen in den neuen deutschen Bundesländern sind durch die Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 neu gegründet worden. Sie sind mit den Kommunen, die in der DDR bis zum "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" vom 18. Januar 1957 als Gebietskörperschaften bestanden haben, nicht identisch. 2. Die neu gegründeten Kommunen sind weder Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Rats der Gemeinde, der Stadt oder des Kreises in ihrem Gebiet noch der bis 1957 dort existenten Gebietskörperschaft.
    OLG Dresden
    30.07.2003
  7. 4 Ws 142/02 - Rehabilitierungsentscheidung; Güterentziehung; Schädigungszeitpunkt
    Leitsatz: 1. Die Aufnahme von eingezogenen Gütern in die Reha-Entscheidung ist ausnahmsweise zulässig. 2. Eine Feststellung des Schädigungszeitpunktes ist dem Rehabilitierungsgericht versagt.
    OLG Dresden
    05.02.2003
  8. 3 U 39/02 - Aufbaudarlehen; Darlegungslast
    Leitsatz: Zu den Anforderungen, die an die Darlegung der Auszahlung von durch einen Verwalter aufgenommenen Aufbaudarlehen zu stellen sind. Nichtamtlicher Leitsatz Hat der Kreditnehmer in einer notariellen Schuldurkunde den Erhalt der Darlehen bestätigt, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtauszahlung des Darlehens (vgl. BGH NJW 1986, 2571).
    OLG Brandenburg
    13.08.2003
  9. 5 W 49/02 - Baulandenteignung, Grundbuchberichtigungsanspruch
    Leitsatz: 1. Enteignungen auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar. 2. Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbeschluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden. 3. Soweit ein Tatbestand von § 1 VermG erfüllt wird, ist eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 237 § 1 EGBGB ausgeschlossen. 4. Der V. Senat des OLG hat seine vom BGH abweichende Rechtsprechung des Vorrangs des VermG gegenüber dem Zivilrechtsweg aufgegeben. (Leitsätze zu 3 und 4 insoweit nicht amtlich)
    OLG Brandenburg
    14.10.2003
  10. 4 U 144/03 - Streitwert, Löschung eines vermögensrechtlichen Vorkaufsrechts, Vorkaufsrechtslöschung
    Leitsatz: 1. Der Streit bei Geltendmachung der Löschung eines vermögensrechtlichen Vorkaufsrechts beträgt mindestens 10 % des Verkehrswertes des Grundstückes. 2. Je höher im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Verkaufsfalles ist, desto höher ist der Bruchteil zu bemessen, der dem Interesse des Klägers an der Löschung des Vorkaufsrechts entspricht.
    OLG Brandenburg
    30.09.2003