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Vf. 3-VII-16 - Mietpreisbremse (jedenfalls in Bayern) verfassungsgemäßLeitsatz: 1. Die vom Antragsteller erhobene Rüge, die Begründung zur Festlegung der in Bayern von der sog. Mietpreisbremse erfassten Gebiete werde den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 6 BGB nicht gerecht, führt zu keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung der angegriffenen Regelung.2. Die Begründungspflicht nach § 556d Abs. 2 Sätze 5 und 6 BGB dient zwar dem Grundrechtsschutz; es handelt sich dabei aber nicht um eine verfahrensrechtliche Sicherung, die für die Gewährleistung ausreichenden Grundrechtsschutzes unabdingbar wäre. 3. Es ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV) vereinbar, dass der Verordnungsgeber darauf verzichtet hat, bei der Bestimmung der Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten hochpreisige Mietwohnungen von der Anwendung der Mietpreisbeschränkung nach § 556d Abs. 1 BGB auszunehmen.BayVerfGH04.04.2017
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67 S 309/20 - Verfahrensmängel beim Erlass der Berliner MietenbegrenzungsverordnungLeitsatz: 1. Die „Kollegialgerichts-Richtlinie“ kann zur Beurteilung der Evidenz exekutiver Verfahrensmängel beim Erlass einer Rechtsverordnung entsprechend herangezogen werden. 2. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101) ist formell wirksam.LG Berlin04.03.2021
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67 S 80/19 - Berliner Mietenbegrenzungsverordnung trotz unzureichender Bekanntmachung der Begründung wirksamLeitsatz: 1. Der Berliner Senat hat die Begründung der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBI. 2015, 101) der Öffentlichkeit gegenüber bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt gemacht. Die Mietenbegrenzungsverordnung ist gleichwohl wirksam. 2. Allenfalls evidente Verfahrensmängel sind geeignet, die formelle Nichtigkeit einer auf § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverordnung zu begründen. Eine unzureichende Veröffentlichung der Verordnungsbegründung stellt keinen evidenten Verfahrensmangel dar (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844).LG Berlin10.10.2019
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67 S 149/17 - Verfassungswidrige Mietpreisbremse, Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz, unzulässige Anknüpfung an ortsübliche MieteLeitsatz: § 556d BGB ist - zur Überzeugung der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin14.09.2017
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1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 - Verfassungskonformität der MietpreisbremseLeitsatz: Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum („Mietpreisbremse“) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen weder gegen die Eigentumsgarantie noch die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. (Leitsatz der Redaktion)BVerfG18.07.2019
