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  1. VIII ZR 100/91 - Einspruch gegen den Schiedsspruch eines Vertragsgerichts; Vergütungsanspruchs aus einem Kraftfahrzeugübernahmevertrag zwischen ehemaligen VeBs; Fälligkeitszinsen
    Leitsatz: Ein vor dem Beitritt der DDR zu der Bundesrepublik Deutschland gegen den Schiedsspruch eines Vertragsgerichts zulässigerweise eingelegter und noch nicht erledigter Einspruch ist nach dem Beitritt als Berufung im Verfahren der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Zur Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines Vergütungsanspruchs aus einem im März 1990 zwischen ehemaligen Volkseigenen Betrieben geschlossenen Vertrages über die entgeltliche Übernahme von Kraftfahrzeugen aus dem Bestand des ehemaligen Amtes für Nationale Sicherheit. In Kapitalgesellschaften umgewandelte frühere Volkseigene Betriebe der DDR sind berechtigt, auch für vor dem 1. Juli 1990 begründete Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ab 1. Juli 1990 gemäß § 352 HGB 5 % Fälligkeitszinsen zu verlangen, soweit ihnen kein anderweitiger höherer Zinsanspruch zusteht.
    BGH
    14.10.1992
  2. VIII ARZ 5/92 - Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen; Anfangsrenovierungsklausel
    Leitsatz: Hat sich der Mieter neben den laufenden Schönheitsreparaturen nach Fristenplan oder nach Bedarf in einer gesonderten Formularklausel oder individuellen Vereinbarung auch zur Anfangsrenovierung verpflichtet, verstößt die Abwälzung der Schönheitsreparaturen gegen § 9 AGBG.
    BGH
    02.12.1992
  3. VIII ARZ 5/91 - Modernisierung; allgemein üblicher Zustand
    Leitsatz: In den allgemein üblichen Zustand werden die gemieteten Räume versetzt, wenn dieser Zustand bei der überwiegenden Mehrzahl von Mieträumen - mindestens zwei Drittel - in Gebäuden gleichen Alters innerhalb der Region angetroffen wird.
    BGH
    19.02.1992
  4. VII ZR 86/90 - Werkvertragsrecht; Bauwerk; Containerkombination
    Leitsatz: Eine als Ladengeschäft genutzte "Containerkombination" kann ein Bauwerk im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB sein.
    BGH
    30.01.1992
  5. VII ZR 84/92 - Verjährung; Unterbrechung durch Mahnbescheid; Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid
    Leitsatz: a) Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. b) Die für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91 = BGHR ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Individualisierung 2 = LM ZPO § 690 Nr. 5 = BauR 1992, 229 = ZfBR 1992, 125 = NJW 1992, 1111 = WM 1992, 493).
    BGH
    17.12.1992
  6. VII ZR 45/92 - Architektenleistungen; Gewährleistungsansprüche wegen Planungsfehlern; Bauwerk; Verjährung
    Leitsatz: Für Gewährleistungsansprüche wegen Fehlern von Plänen, die Arbeiten am Grundstück dienen sollen, gilt die Verjährungsfrist von ei-nem Jahr (im Anschluß an BGHZ 37, 341; 48, 257; 58, 85; 58, 225). Es ist dabei nicht erforderlich, daß Grundstücksarbeiten als solche Gegenstand der Planung waren (im Anschluß an BGHZ 72, 257). Es reicht aus, daß Pläne eines Gasleitungsnetzes im Hinblick auf künftige Unterhaltungsmaßnahmen neu erstellt werden.
    BGH
    17.12.1992
  7. VII ZR 237/90 - Bauvertrag; Mess- und Rechenfehler; Rückforderung von Überzahlungen
    Leitsatz: Zur Rückforderung von Überzahlungen bei Bauverträgen.
    BGH
    30.01.1992
  8. VII ZR 213/91 - Werkvertragsrecht; Hinweispflichten des Werkunternehmers
    Leitsatz: Zu Hinweispflichten eines Werkunternehmers, der eine "alternative" Wärmegewinnung für ein Einfamilienhaus plant und baut.
    BGH
    24.09.1992
  9. VII ZR 159/91 - Architektenhonorar; Rahmenvertrag; Planungsleistungen; Vorleistungen des Architekten
    Leitsatz: a) Die Vereinbarung eines Architekten mit einem Generalübernehmer, wonach der Architekt für mehrere Bauvorhaben Planungsleistungen auf eigenes Risiko erbringen soll, während der Generalübernehmer sich verpflichtet, bei Durchführung eines Bauvorhabens mit dem Architekten über einen Vertrag mit einem nach der HOAI zu berechnenden Pauschalhonorar zu verhandeln, kann ein Rahmenvertrag sein. b) Führt der Generalübernehmer ein Bauvorhaben nach Abschluß der Planungsleistungen des Architekten aus und lehnt er den Abschluß eines Vertrages ohne sachlichen Grund ab, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.
    BGH
    30.06.1992
  10. VII ZR 138/91 - Architektenvertrag; Verbot der Architektenbindung
    Leitsatz: Die Verpflichtung eines Grundstückserwerbers gegenüber dem Veräußerer, den zwischen dem Veräußerer und einem Architekten abgeschlossenen Architektenvertrag zu übernehmen, verstößt gegen das Verbot der Architektenbindung.
    BGH
    09.07.1992