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5 UH 1/92 - Rechtsentscheid; Eigenbedarfskündigung; SchwagerLeitsatz: 1. Eine Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter den Eigenbedarf zu-gunsten eines Schwagers geltend macht. 2. Im übrigen ergeht kein Rechtsentscheid.OLG Oldenburg16.12.1992
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SU 1 K 92.29 - Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; MiterbenLeitsatz: 1. Zur Berechtigung des Miterben. 2. Bei der Beurteilung der Redlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 VermG kommt es auf die Redlichkeit des heutigen Eigentümers, nicht auf die Redlichkeit früherer Voreigentümer an, sofern die Berechtigung nicht aus einem Erbgang abgeleitet wird. 3. Das bloße Wissen eines Eigentümers von der Tatsache einer früheren Enteignung führt nicht zu seiner Unredlichkeit.VG Meiningen17.12.1992
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BVerwG 4 N 2.91 - Aussenbereich; Bebauungsplan; Nutzungsbeschränkung; Einzelflächen; besonderer Wohnbedarf,Leitsatz: 1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein zuvor im Außenbereich gelegenes Grundstück durch die Ausweisung im Bebauungsplan zwar eine wertsteigernde Baulandqualität erlangt, der Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhindern (hier: Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). 2. "Einzelne Flächen" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB sind Flä-chen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, die in eine durch Bebauungsplan geplante oder bereits vorhandene Bebauung mit einem anderen Nutzungszweck eingestreut sind und wegen ihrer geringen Größe ungeeignet sind, das Entstehen einseitiger Bevölke-rungsstrukturen zu begünstigen. 3. Der "besondere Wohnbedarf" von Personengruppen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB muß in baulichen Besonderheiten der Wohn-gebäude zum Ausdruck kommen; ein geringes Einkommen begründet (allein) keinen "besonderen Wohnbedarf" im Sinne dieser Vorschrift. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB müssen nur die begünstigte Personengruppe mit einem besonderen Wohnbedarf bezeichnen; die jeweiligen baulichen Besonderheiten müssen grundsätzlich nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden.BVerwG17.12.1992
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VII ZR 84/92 - Verjährung; Unterbrechung durch Mahnbescheid; Bezeichnung des Anspruchs im MahnbescheidLeitsatz: a) Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. b) Die für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91 = BGHR ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Individualisierung 2 = LM ZPO § 690 Nr. 5 = BauR 1992, 229 = ZfBR 1992, 125 = NJW 1992, 1111 = WM 1992, 493).BGH17.12.1992
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VII ZR 45/92 - Architektenleistungen; Gewährleistungsansprüche wegen Planungsfehlern; Bauwerk; VerjährungLeitsatz: Für Gewährleistungsansprüche wegen Fehlern von Plänen, die Arbeiten am Grundstück dienen sollen, gilt die Verjährungsfrist von ei-nem Jahr (im Anschluß an BGHZ 37, 341; 48, 257; 58, 85; 58, 225). Es ist dabei nicht erforderlich, daß Grundstücksarbeiten als solche Gegenstand der Planung waren (im Anschluß an BGHZ 72, 257). Es reicht aus, daß Pläne eines Gasleitungsnetzes im Hinblick auf künftige Unterhaltungsmaßnahmen neu erstellt werden.BGH17.12.1992
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V ZR 254/91 - Kleingartenanlage; Kündigung der mit dem früheren Rat des Kreises abgeschlossenen VerträgeLeitsatz: a) Die mit dem früheren Rat des Kreises abgeschlossenen Verträge können von dem Landkreis gekündigt werden. b) Auch nach Auflösung der mit dem Rat des Kreises abgeschlossenen Verträge kann ein Kleingartenverein die ihm von der LPG zur Errichtung einer Kleingartenanlage überlassenen Flächen vorläufig weiter nutzen und ausbauen.BGH17.12.1992
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BVerwG 7 C 16.92 - Investitionsbescheinigung; Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; VorhabensänderungLeitsatz: Wird eine nach dem Investitionsgesetz oder nach § 3 a VermG erteilte Investitionsbescheinigung nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes aufgehoben, richten sich die Rechtsfolgen der Aufhebung nach § 12 Abs. 3 InVorG. Ist in derartigen Fällen der Investor Eigentümer des anmeldebelasteten Vermögenswertes geworden, so kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage des Berechtigten gegen die Investitionsbescheinigung allenfalls unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG entfallen. Verändert der Investor sein Vorhaben vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens wesentlich, ist für das geänderte Konzept ein erneutes Investitionsvorrangverfahren unter Beteiligung des Anmelders durchzuführen.BVerwG18.12.1992
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VG 25 A 111.92 - Gebäudeeigentum; Fortbestand des Gewerbemietvertrages bei Restitution; Investitionsbewerber; InvestitionsvorrangbescheidLeitsatz: Die Vereinbarung eines Gebäudeeigentums, für das kein Gebäudegrundbuchblatt eingerichtet worden ist, gilt nach dem 3. Oktober 1990 als endgültig fehlgeschlagen. Durch die Restitution eines Grundstücks werden subjektive Rechte eines Gewerbemieters nicht berührt. Die Rechte des Investitionsbewerbers werden im Restitutionsverfahren durch das Schicksal einer Investitionsvorrangentscheidung nicht berührt.VG Berlin18.12.1992
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61 S 242/91 - Mängelhaftung; Verschuldenshaftung; Obhutspflicht; Kontrollpflicht; Wasserrohrbruch; FolgeschadenLeitsatz: 1. Keine Verpflichtung des Vermieters, alte unter Putz liegende Wasserrohre ständig zu kontrollieren. 2. Verletzung der Obhutspflicht dann, wenn mehrere Rohrbrüche den eindeutigen Schluß auf eine Verrottung des ganzen Leitungssystems zulassen. 3. Zu den Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung für nachträglich entstandene Mängel.LG Berlin20.12.1992
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VG 25 A 533.92 - Anfechtungsklage; Investitionsvorrangbescheid; aufschiebende Wirkung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Investitionszweck; AnhörungsverfahrenLeitsatz: 1. Die Anfechtungsklage gegen den Investitionsvorrangbescheid hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. 2. Keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nur weil der Berechtigte den Investitionszweck durch Verkauf des Grundstücks statt durch Bestellung eines Erbbaurechts verwirklichen will. 3. Zur Sicherung des Investitionszwecks durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. 4. Zu den Anforderungen des Anhörungsverfahrens.VG Berlin21.12.1992