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Suchergebnis Urteilssuche (21 - 30 von 405)

  1. 61 S 183/91 - Modernisierungsmaßnahme; finanzielle Härte
    Leitsatz: Die Zumutbarkeit einer Mieterhöhung wegen beabsichtigter Modernisierungsmaßnahmen hängt wesentlich davon ab, welcher Betrag dem Mieter nach Abzug des um den zu erwartenden Wertverbesserungszuschlag erhöhten Mietzinses für seine Lebensführung noch verbleibt.
    LG Berlin
    23.01.1992
  2. 67 S 378/91 - Kündigung; Kündigungsgrund; Gewerberaumkündigung; Vertragsverletzung; Abmahnung; Striptease-Veranstaltung
    Leitsatz: 1. Bei einem Gewerbemietverhältnis kann ein vertragliches Recht zur fristlosen Kündigung frei vereinbart werden. Begeht der Mieter eine kündigungsbedrohte Vertragsverletzung, kann der Vermieter ohne Abmahnung kündigen. 2. Ist der Mieter von Geselligkeitsräumen eines Hotels vertraglich zum Unterlassen von Striptease-Veranstaltungen verpflichtet, kann u. U. schon das Veröffentlichen einer werbende Anzeige für die Durchführung einer solchen Veranstaltung einen hinreichenden Kündigungsgrund bilden.
    LG Berlin
    23.01.1992
  3. 9 W 7183/91 - Unredlichkeit; Beweislast; Alteigentümer; Unterlassungsanspruch gegen Verfügungsberechtigen
    Leitsatz: Die Darlegungslast für Umstände, die Unredlichkeit begründen, trägt im Zivilprozeß zunächst der Alteigentümer.
    KG
    24.01.1992
  4. 40 C 77/91 - Mieterhöhung; Grundmiete; Betriebskostenumlageerhöhung; Mieterhöhungserklärung; Ehegatten
    Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhung aufgrund der GrundmietV und der BetriebskostenumlageV. 2. Aus der Mieterhöhungserklärung muß bei juristischen Personen stets die handlungsberechtigte Person erkennbar sein. 3. Wurde in den neuen Bundesländern eine Wohnung noch unter Geltung des ZGB an ein Ehepaar vermietet, so ist eine Mieterhöhungserklärung an beide Ehegatten zu richten, auch wenn nur einer den Mietvertrag unterschrieben hat.
    KreisG Cottbus-Stadt
    24.01.1992
  5. V ZR 274/90 - Tierhalterhaftung des Bienenhalters
    Leitsatz: a) Eine Tierhalterhaftung des Bienenhalters wegen Bienenanflugs und der dadurch bewirkten Blütenbestäubung scheidet schon dann aus, wenn der betroffene Grundstückseigentümer insoweit keinen Abwehranspruch hat (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). b) Bienenanflug und die dadurch bewirkte Blütenbestäubung sind ei-ne "ähnliche" Einwirkung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. c) Die durch Bienenanflug beeinträchtigte Nutzung eines Gärtnereigrundstücks kann wegen der Besonderheiten des Anbaus (hier: au-ßergewöhnliche Lockwirkung auf Bienen durch angebaute Pflanzen, deren Blüten in ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit besonders empfindlich gegen Bienenanflug sind) auch dann ortsunüblich sein (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB), wenn in dem betreffenden Gebiet allgemein eine gärtnerische Grundstücksnutzung üblich ist.
    BGH
    24.01.1992
  6. 15 C 522/91 - Mieterhöhung für preisgebundenen Neubau; Berechnung durch Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung; Erläuterung; Zinsanhebung
    Leitsatz: 1. Die Forderung des § 10 WoBindG, wonach eine Mieterhöhung berechnet werden muß, ist erfüllt, wenn die aus einem beigefügten Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung hervorgehende Durchschnittsmiete mit der Wohnfläche des Mieters multipliziert und der bisherigen Einzelmiete unter Angabe des Änderungsbetrages gegenübergestellt ist. 2. Die von § 10 WoBindG geforderte Erläuterung ist gegeben, wenn ein konkreter, individualisierbarer und nachvollziehbarer Vorgang bezeichnet wird (hier: "Zinsanhebung des 1-b-Darlehens").
    AG Schöneberg
    24.01.1992
  7. 2 VG B 181/91 - Investitionvorhaben; Alternativinvestition; Widerspruch; aufschiebende Wirkung
    Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Verfahren richtet sich der vorläufige Rechtsschutz bei einem Widerspruch gegen eine Entscheidung nach § 3 a VermG nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 VwGO. 2. Da eine Verfügung nach § 3 a VermG, sollte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos bleiben, zu einem kaum korrigierbaren Vollzug der Grundbucheintragung des Investors führt, kann das Gericht, wiewohl allein ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt, nicht aufgrund einer lediglich summarischen Überprüfung entscheiden, sondern hat die Sach- und Rechtslage - wenngleich nur mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren - umfassend zu klären. 3. In Ermangelung eines eigenen Grundstücksbegriffs im VermG/BInvG gilt der sogenannte formelle Grundstücksbegriff des BGB. 4. § 3 a VermG findet nicht nur bei der Veräußerung eines Grundbuchgrundstücks, sondern auch bei der Veräußerung eines Grundstücksteils Anwendung. 5. Der investive Zweck, Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen i. S. v. § 3 a Abs. 1 S. 2 VermG kann auch vorliegen, wenn ein Betrieb aus gemieteten Räumen in ein zu erwerbendes Gebäude verlagert wird. 6. Der Verfügungsberechtigte muß ein investives Vorhaben (Alternativinvestition) des Berechtigten nur dann berücksichtigen, wenn der Berechtigte es zuvor behauptet und seine Durchführung glaubhaft gemacht hat. 7. Glaubhaft gemacht ist ein Vorhaben in analoger Anwendung von § 294 ZPO, wenn es den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vermittelt. 8. Die Frage, ob die Durchführung eines Vorhabens glaubhaft gemacht ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. 9. Die Durchführung einer Alternativinvestition ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn das behauptete Vorhaben in baulicher Hinsicht durch Bauvorlagen und in finanzieller Hinsicht durch einen Investitionsplan sowie die Angabe der Finanzierungsquellen hinreichend konkretisiert ist. 10. Ein Beschluß, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid nach § 3 a VermG begehrt, ist gemäß § 5 Abs. 2 BInvG unanfechtbar.
    KreisG Magdeburg
    27.01.1992
  8. 64 S 318/91 - Untermieterlaubnis
    Leitsatz: Es soll ein Rechtsentscheid zu folgender Frage eingeholt werden: "Hat der Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Erteilung einer generellen Untermieterlaubnis, wenn nach Abschluß des Miet-vertrages hieran ein berechtigtes Interesse entstanden ist, vorbehaltlich eines wichtigen Grundes in der Person des aufzunehmenden Dritten, oder kann der Mieter nur bei konkreter Benennung des Untermieters um eine solche Untermieterlaubnis nachsuchen?"
    LG Berlin
    28.01.1992
  9. 1 BvR 1319/91 - Kündigungsschreiben; berechtigtes Interesse; Daten des persönlichen Lebensbereiches; Begründung des Kündigungsschreibens
    Leitsatz: 1. Es ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, daß § 564 b Abs. 3 BGB die Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter von der Darlegung eines berechtigten Interesses im Kündigungsschreiben abhängig macht. 2. Der Vermieter ist im Hinblick auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht verpflichtet, solche Daten seines persönlichen Lebensbereiches im Kündigungsschreiben mitzuteilen, die für den Entschluß des Mieters, der Kündigung zu widersprechen oder diese hinzunehmen, nicht von Bedeutung sein können.
    BVerfG
    28.01.1992
  10. 1 BvR 1054/91 - Verfassungsbeschwerde; Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit; Eigenbedarfskündigung; Alternativwohnung
    Leitsatz: Die Gerichte haben die Entscheidung des Mieters zu achten, seinen Wohnbedarf nach seinen eigenen Vorstellungen zu bestimmen, also auch einzuschränken. Das schließt die Berücksichtigung entgegenstehender Interessen des Vermieters und öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht aus.
    BVerfG
    28.01.1992