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  1. 64 S 282/92 - Beschwerdewert; Räumungsklage; Wochenendgrundstück; Kündigung; wirtschaftliche Verwertung; Verwertungskündigung; Erholungsgrundstück; gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe; Nutzungsverhältnis
    Leitsatz: 1. Für den Wert der Beschwer des mit der Klage auf Räumung eines Wochenendgrundstücks abgewiesenen Eigentümers ist das bis zur voraussichtlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses geschuldete Entgelt anzusetzen. 2. Eine Kündigung des Wochenendgrundstücks zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung des Gesamtgrundstücks stellt keinen der in § 314 Abs. 3 ZGB genannten Kündigungsgründe dar. 3. Der Ausschluß der Kündigung eines Wochenendgrundstücks zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung des Gesamtgrundstücks gem. § 314 Abs. 3 ZGB stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar.
    LG Berlin
    27.11.1992
  2. 67 S 254/92 - Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; Mietspiegel; Leerfeld
    Leitsatz: Wenn der Mietspiegel für die betroffene Wohnung ein Leerfeld aus-weist, kann ein Mieterhöhungsverlangen nach dem Berliner Mietspiegel jedenfalls nicht auf das Mietspiegelfeld mit der nächstschlechteren Lage gestützt werden.
    LG Berlin
    26.11.1992
  3. 64 S 350/91 - Mietvertragsabschluss; Hausverwalter; konkludenter Mietvertrag; Kündigungszurückweisung; Vollmacht; Untermieterlaubnis
    Leitsatz: 1. Schließt der Verwalter des Grundstücks den Mietvertrag im eigenen Namen ab, wird er - und nicht der Eigentümer - Mietvertragspartei. Daher treten bei Veräußerung des Grundstücks in diesem Fall die Rechtsfolgen des § 571 BGB nicht ein. 2. Zwischen dem Grundstückserwerber und den Mietern kann jedoch ein konkludenter Mietvertrag dadurch zustande kommen, daß der Er-werber die Wohnung weiterhin den Mietern überläßt und diese den Mietzins an den ihnen als Erwerber bekannten neuen Eigentümer zahlen. 3. Die Kündigung eines Mietverhältnisses kann gem. § 174 BGB zu-rückgewiesen werden, wenn der Vertreter der Kündigungserklärung die ihn dazu berechtigende Vollmachtsurkunde nicht beigefügt hat. Bei unverzüglicher Rüge des Fehlens der Vollmacht durch den Mieter ist die Kündigung unwirksam. 4. Die vollständige Überlassung einer Wohnung an einen Dritten ist auch durch eine "generelle Untermieterlaubnis" nicht gedeckt.
    LG Berlin
    24.11.1992
  4. OVG 2 B 29.90 - Bäume; Anhängigkeit; Grundstücksveräusserung; Garagenzufahrt; Tiefgarage; Stellplatzfrage
    Leitsatz: 1. Die Veräußerung des Grundstückseigentums während der Anhängigkeit der Klage auf Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung von Bäumen hat auf den Prozeß keinen Einfluß. 2. Die Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung geschützter Bäume für die Anlegung einer Zufahrt zu einer geplanten Tiefgarage an der Rückseite des Hause kommt nicht in Betracht, wenn die Stell-platzfrage wegen der Größe des Grundstücks ohne einen solchen Eingriff in die Natur gelöst werden kann.
    OVG Berlin
    24.11.1992
  5. 15 C 259/91 - Modernisierung; Ankündigung; Fahrstuhlkosten
    Leitsatz: Zum Erfordernis, bei einem Fahrstuhleinbau dem Mieter die voraussichtlich zu erwartenden Betriebskosten mitzuteilen.
    AG Schöneberg
    24.11.1992
  6. V ZR 82/91 - Froschlärm; Lärmimmissionen; Lärmabwehr; Naturschutz; Nachtruhestörung; Abwehranspruch; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
    Leitsatz: a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmein-wirkung. b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen. Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe [hier 64 dB (A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB (A)] durch Froschlärm nicht zumutbar. c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA-Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden. Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu be-anstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt. d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm. e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten. f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. a BNatSchG in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht. g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig.
    BGH
    20.11.1992
  7. V ZR 279/91 - Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers bei ungerechtfertigter einstweiliger Anordnung zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen
    Leitsatz: a) Erweist sich die in einem sog. echten Streitverfahren in Wohnungseigentumssachen getroffene einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, kann der Beteiligte, der die Anordnung erwirkt hat, in entsprechender Anwendung des § 945 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet sein. b) Zum Schaden des Wohnungseigentümers, der aufgrund einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Anordnung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Wohngeldvorschüsse an die Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet hat.
    BGH
    20.11.1992
  8. IX ZR 45/92 - Aussonderung; Konkurs des Verwalters; Sonderkonto; Fondsgesellschaft; Treuhandvertrag
    Leitsatz: Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Guthaben auf dem von einem Grundstücksverwalter geführten Sonderkonto im Konkurs des Verwalters ausgesondert werden kann.
    BGH
    19.11.1992
  9. V ZB 37/92 - Wiedereinsetzung; Rechtsanwaltsverschulden bei Berufung zum unzuständigen Gericht; Vorrang des Vermögensgesetzes vor Zivilrecht
    Leitsatz: Ein Rechtsanwalt, der im alten Bundesgebiet seine Kanzlei und in den neuen Bundesländern nur ein Zweitbüro unterhält, handelt schuldhaft, wenn er bei Einlegung und Begründung einer Berufung im März/April 1991 nicht berücksichtigt, daß er zur Vertretung vor dem Bezirksgericht nicht berechtigt ist (Einigungsvertrag Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 b), auch wenn er die Genehmigung des Ministerrats zur Eröffnung des Zweitbüros mit Erlaubnis zu anwaltschaftlicher Tätigkeit in der DDR besitzt und bei einem anderen Bezirksgericht "registriert" ist. Stützt der Kl. vor den Zivilgerichten seinen Anspruch gegen die verklagte Stadt auf sogenanntes Teilungsunrecht (vgl. Senatsurt. vom 3. April 1992, V ZR 83/91, WM 1992, 1000 f.) und ist das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht abgeschlossen, kommt eine Entscheidung des Zivilgerichts nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in Betracht.
    BGH
    19.11.1992
  10. 65 S 138/92 - Modernisierung; Badeinbau; Sammelheizung; Härte; allgemein üblicher Zustand
    Leitsatz: 1. Der Rechtsentscheid des BGH zum allgemein üblichen Zustand i. S. d. § 541b BGB (GE 1992, 375) ist für Berlin dahin zu verstehen, daß der Ausstattungsgrad im früheren Westteil maßgebend ist. 2. In den bis zum Jahre 1918 errichteten Wohnungen im Westteil Ber-lins ist zwar ein Badezimmer, nicht aber der Anschluß an eine Sammelheizung allgemein üblich.
    LG Berlin
    17.11.1992