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Urteil Zuweisungsentscheidung


Schlagworte

Zuweisungsentscheidung; Grundstücksveräußerung; Räumungsprozess

Leitsätze

1. Die Veräußerung des Grundstücks hat auf den Räumungsprozeß keinen Einfluß. Der bisherige Kläger und Eigentümer muß den Klageantrag jedoch dahin umstellen, daß Herausgabe an den neuen Eigentümer begehrt wird.

2. Die Zuweisung von Räumen in den neuen Bundesländern durch das für die Zuweisung zuständige Organ ersetzt nicht den notwendigen Abschluß des Mietvertrages zwischen dem Eigentümer bzw. Verwalter und demjenigen, dem die Räume zur eigenen Nutzung zugewiesen worden waren.

3. Allein daraus, daß der von der Zuweisung betroffene Eigentümer oder dessen Hausverwalter gegen die Zuweisungsentscheidung keine Beschwerde eingelegt hatten, kann nicht entnommen werden, daß diese zumindest einen Vorvertrag über die Vermietung der an den Dritten zugewiesen Räume schließen wollten.Dasselbe gilt für Mitwirkungshandlungen des Eigentümers oder des Verwalters an der Erfüllung von mit der Zuweisung verbundenen behördlichen Auflagen durch den eingewiesenen Mietinteressenten.

4. Ist nach der behördlichen Zuweisung der Räume an den Dritten kein Mietvertrag mit diesem zustande gekommen, hat dieser aber bereits die zugewiesenen Räume genutzt, so hat er Nutzungsersatz zu leisten. Dieser ist nach dem gesetzlich zulässigen Mietzins zu bemessen.

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