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Urteil Zeitmietvertrag


Schlagworte

Zeitmietvertrag; Verwendungsabsicht; fremdnütziger Eigenbedarf; überhöhten Wohnbedarf; Studentin

Leitsätze

1. Wird in einem sogenannten echten Zeitmietvertrag als Verwendungsabsicht "Selbstnutzung durch den Eigentümer" angegeben, so ist damit nicht eine Eigennutzung durch einen Angehörigen ("fremdnutziger Eigenbedarf") gedeckt.

2. Geltendmachung eines überhöhten Wohnbedarfs im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung (hier: Dreieinhalb Zimmer-Wohnung für 19jährige Studentin).

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