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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Kostenvereinbarung; Haftungsreglung; Wasserschaden
Leitsatz
Ist durch Vereinbarung vorgesehen, daß ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, Baumaßnahmen im Dachgeschoß zur Bildung von Wohneinheiten "auf seine Kosten und Gefahr" durchzuführen, so haftet er für Wasserschäden im Zuge des Ausbaus auch ohne Verschulden.
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