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Urteil Vertragswidriger Gebrauch
Schlagworte
Vertragswidriger Gebrauch; Großpflegestelle; Unterlassungsanspruch
Leitsätze
1. Der Mieter nutzt eine ihm zum Wohnen vermietete Wohnung nicht mehr vertragsgemäß, wenn er dort im Rahmen einer sogenannten Großpflegestelle werktäglich fünf Kinder gegen Entgelt betreut.
2. Dem Anspruch des Vermieters aus § 550 BGB auf Unterlassung eines solchen vertragswidrigen Gebrauchs kann der Mieter nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Betrieb der Großpflegestelle liege im öffentlichen Interesse und Mitmieter fühlten sich durch diesen Betrieb nicht beeinträchtigt.
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