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Urteil Veräußerung von Grundbesitz in der DDR als Voraussetzung zur Ausreiseerlaubnis / nachträgliche Anfechtung der Zwangslage


Schlagworte

Veräußerung von Grundbesitz in der DDR als Voraussetzung zur Ausreiseerlaubnis / nachträgliche Anfechtung der Zwangslage

Leitsätze

1. Wer in der DDR redlich von einem Ausreisewilligen Eigentum an Grundstücken erworben hat, ist jedenfalls dann vor Rückübertra-gung und Rückauflassung geschützt, wenn der Ausgebürgerte nicht innerhalb von 2 Wochen nach der letzten Volkskammerwahl, das heißt bis zum 1. April 1990, den Kaufvertrag angefochten hat.

2. Die Anfechtung nach § 70 Abs. 2 ZGB der DDR (Anfechtung von Verträgen) ist dann schuldhaft verzögert.

3. Weil grundsätzlich nur derjenige aus der DDR ausreisen durfte, der seine Eigentumsverhältnisse geklärt hatte, steht auch eine zu diesem Zweck vorab durchgeführte Grundstücksveräußerung in einem kausalen Zusammenhang mit dieser staatlichen Pression.

4. Das VermG geht als lex specialis einer Anfechtung nach § 70 ZGB der DDR vor.

(Leitsätze der Redaktion)

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