Urteil Untervermietungserlaubnis
Schlagworte
Untervermietungserlaubnis; Aufnahme des volljährigen Stiefsohnes
Leitsätze
1. Der auf Räumung in Anspruch genommene Ehemann der verstorbenen Mieterin, die das Ehescheidungsverfahren eingeleitet hatte, kann sich nicht darauf berufen, daß die Entscheidung im Hausrats Verfahren über die Zuweisung der Wohnung noch aussteht.
2. Allein dadurch, daß die Mieterin ihrem Ehemann die Wohnung zur selbständigen Haushaltsführung überläßt und aus der Wohnung auszieht, nachdem der Vermieter die Aufnahme des Ehemannes in die Wohnung hingenommen hatte, kann noch nicht ein konkludentes Mietverhältnis zwischen dem in der Wohnung verbliebenen Ehemann und dem Vermieter zustande kommen.
3. Der in die von der Ehefrau allein gemietete Wohnung aufgenommene Ehemann hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Abschluß eines Mietvertrages auch mit ihm selbst.
4. Ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis zur Aufnahme eines volljährigen Kindes des Mieters kann ohne Darlegung näherer Umstände, die für eine Betreuungspflicht sprechen, nicht hingenommen werden.
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