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Urteil Untervermietungserlaubnis


Schlagworte

Untervermietungserlaubnis

Leitsätze

1. Aus dem bloßen Wunsch des Mieters, wirtschaftliche Vorteile aus der Untervermietung seiner Wohnung zu ziehen, folgt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB nicht.

2. Allein der Umstand, daß der Mieter während einer freiwillig angetretenen Weltreise die Wohnung etwa ein Jahr nicht nutzen kann, begründet einen Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung nicht.

3. Der Mieter kann sich zur Begründung seines Interesses an einer Untervermietung nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege im öffentlichen Interesse, daß zum Wohnen zur Verfügung stehender Raum durch die Untervermietung zweckgemäß genutzt wird.

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