Urteil Treuhandanstalt
Schlagworte
Treuhandanstalt; Rechtsträgerobjekte; gesellschaftliche Organisationen; Nutzungsbeendigung; Massenorganisation; Nutzungsvertrag zur privaten Gewinnerzielung
Leitsätze
Die Treuhandanstalt darf im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR die fortdauernd rechtswidrige Nutzung ehemaliger Rechtsträgerobjekte "gesellschaftlicher Organisationen" durch eine verbundene juristische Person i. S. dieser Vorschrift auch dann beenden, wenn dies zur weitgehenden Einstellung des Gewerbebetriebes dieser juristischen Person führt.
Ein Anfang 1990 geschlossener Vertrag, durch den eine Massenorganisation der ehemaligen DDR (FDJ) volkseigene Immobilien, welche in ihrer Rechtsträgerschaft standen, zur Nutzung einer GmbH überlassen hat, die im wesentlichen die private Gewinnerzielung verfolgt, verstieß gegen ein gesetzliches Verbot des damals geltenden DDR-Rechts und ist daher unwirksam.
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