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Urteil Straßenreinigungsentgelt
Schlagworte
Straßenreinigungsentgelt; Äquivalenzprinzip; Härtefall
Leitsätze
1. Die Bemessung der Straßenreinigungsentgelte nach der Grundstücksgröße ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ver-stößt insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
2. Eine Ausnahmezulassung wegen unzumutbarer Härte nach § 5 Abs. 3 Straßenreinigungsgesetz scheidet auch dann aus, wenn durch die Neuregelung des Gesetzes eine erhebliche Steigerung der Entgelte (hier: 979 %) eintrat.
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