Urteil Staffelmieterhöhung
Schlagworte
Staffelmieterhöhung; Modernisierungszuschlag
Leitsätze
1. Bei einer Nettokaltmiete reicht es für eine wirksame Staffelmietvereinbarung aus, wenn lediglich die Endbeträge der Steigerung der Grundmiete (Nettokaltmiete) angegeben werden, ohne daß aus anderen Positionen wie Betriebskostenvorschuß, Stellplatzmiete eine neue Gesamtmiete angegeben werden muß.
2. Ist eine wirksame Staffelmiete vereinbart, kann der Vermieter nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung keinen Modernisierungszuschlag für solche Maßnahmen verlangen, die er während der Dauer der Staffelmietvereinbarung durchgeführt hat.
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