Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Anmeldefrist; Ausschlussfrist; Miterben; Investitionsvorrang; Widerspruch; aufschiebende Wirkung
Leitsätze
1. Die Frist nach Art. 14 Abs. 5 Satz 3 2. VermRÄndG beginnt nur zu laufen, wenn dem Anmelder eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist.
2. Jeder Miterbe ist allein befugt, eine Entscheidung nach § 3 a VermG - einen Investitionsvorrangbescheid - anzufechten.
3. Eine "abschließende Entscheidung" i. S. d. Art. 14 Abs. 5 Satz 1 VermG ist der Bescheid der Ausgangsbehörde und nicht der Widerspruchsbehörde.
4. Ein Erwerber, der zugleich Arbeitgeber ist, ist gegenüber dem Kapitalanleger der bessere Investor.
5. Aufschiebende Wirkung nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO; § 3 a VermG; 2. VermRÄndG bei einer Investitionsvorrangentscheidung.
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