Urteil Restitutionsanspruch
Schlagworte
Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Schädigungstatbestand; Ausreiseverkauf; unlautere Mittel; Unterlassungsanspruch; einstweiligeVerfügung; Instandsetzungsmaßnahme
Leitsätze
1. Für Ansprüche aus § 3 Abs. 3 VermG ist der Zivilrechtsweg eröffnet.
2. § 1 Abs. 3 VermG beinhaltet in erster Linie jene Fälle, in denen eine Ausreisegenehmigung von Eigentumsverzicht oder vorheriger Vermögensveräußerung abhängig gemacht wurde ("Vogel-Fälle"); der Einsatz unlauterer Mittel im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG muß nicht notwendig vom Erwerber, sondern kann auch durch staatliche Stellen oder Dritte erfolgt sein.
3. Ein nach § 3 Abs. 3 VermG geltend gemachter Unterlassungsan-spruch ist im einstweiligen Verfahren nur dann zu versagen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Restitutionsanspruch besteht. Für das Vorliegen der Ausschlußtatbestände nach dem VermG ist der Verfügungsberechtigte beweisbelastet.
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