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Urteil Rechtsentscheid


Schlagworte

Rechtsentscheid; Modernisierungszuschlag; Modernisierungsankündigung; Duldung

Leitsätze

1. Eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung im Sinne des § 541 b Abs. 2 BGB ist nicht Voraussetzung für eine Mieterhöhung nach § 3 MHG, wenn der Mieter die Maßnahme duldet.

2. Dulden im Rahmen des § 541 b BGB bedeutet lediglich, daß sich der Mieter in Kenntnis der Absicht des Vermieters passiv verhält.

3. In Kenntnis des Modernisierungsvorhabens befindet sich der Mieter, wenn er über die Art und den Umfang wenigstens in groben Zügen unterrichtet ist.

4. Passiv verhält sich der Mieter, wenn er dem Vermieter gegenüber der ihm bekannten Modernisierungsabsicht weder mündlich noch schriftlich widerspricht noch diesen durch Verweigerung des Zutritts bei Innenmaßnahmen oder durch gerichtliche Untersagungsverfügung bei Außenmodernisierung an der Durchführung der Wertverbesserungsmaßnahmen hindert. (Negativer Rechtsentscheid)

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